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Das Geld / von Karl Helfferich
Entstehung
Seite
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Ii. Kapitel. Das Geld im öffentlichen Recht. § 3.

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Aber auch solche Geldsorten, welche infolge ihrer Angliederung an daseigentliche Landesgeldsystem nur ausnahmsweise zum vertragsmäfsigenZahlungsmittel gemacht werdeii, wie etwa die Reichskassenscheine,werden ihrer auf dem Kassenkurs beruhenden Geldqualität nicht ohneEinlösung entkleidet werden können, wenn auch zugegeben werden mufs,dafs sich die Einlösungspflicht des Staates aus der Verleihung des blofsenKassenkurses nicht mit derselben geradezu zwingenden Notwendigkeitergiebt, wie aus der Verleihung der vollen gesetzlichen Zahlungskraft.

Schliefslich bleibt die wichtige Frage, inwieweit eine Einlösungs-verpflichtung besteht hinsichtlich eines Geldes ausländischen Ursprungs,dem durch inländisches Gesetz Geldqualität beigelegt worden ist, woransich die völkerrechtliche Frage anschliefst, wie weit in solchen Fällendie einzelnen Staaten untereinander zur gegenseitigen Einlösung desGeldes, das ihr Gepräge trägt, verpflichtet sind. Es handelt sich hierum die rechtliche Beurteilung von Verhältnissen, wie sie namentlichauf Grund von internationalen Münz vertragen, die einen mehr oderweniger gemeinschaftlichen Geldumlauf in den vertragscliliefsendenLändern zum Zweck haben, eingetreten sind; vor allem kommen inBetracht die Verhältnisse innerhalb der Lateinischen Münzunion unddie Auseinandersetzung zwischen Deutschland und Österreich in derFrage der Beseitigung der Thaler österreichischen Gepräges. Wirhaben es hier mit einem schwierigen Problem des internationalenöffentlichen Rechts zu thun, das sein Gegenstück in dem oben (S. 309)erörterten Problem des internationalen Privatrechts hat.

§ 3. Die öffentlichrechtlichen Wirkungen der Beilegungder Geldeigenschaft an ein Geld fremden Gepräges.

Für die Beurteilung dieser schwierigen Fragen mufs zunächstdaran erinnert werden, dafs die Einlösungsverpflichtung des Staatessich lediglich aus dem Akte der Verleihung der Geldqualität herleitet,während der Akt der Münzprägung an sich keinerlei derartige Kon-sequenzen mit sich zu bringen geeignet ist. Daraus, dafs der Staateinen Rechtssatz erläfst, welcher zur Annahme einer Münze in Zahlungzwingt, nicht daraus, dafs der Staat Metallstückchen mit seinem Ge-präge versieht, ergiebt sich die Einlösungspflicht bei Entziehung derGeldqualität; ob die Zahlungskraft an eine von dem betreffendenStaate selbst hergestellte Münze oder an eine im Auslande geprägteMünze verliehen wird, ist dabei gleichgültig, denn im Inlande wirddie Münze nicht auf Grund des ausländischen Prägestempels oder derihr im Auslande beigelegten Geldqualität genommen, sondern nurauf Grund des inländischen Rechtssatzes. Der Fall lag bei den öster-reichischen Thalern dadurch besonders klar, dafs der ihnen in Deutsch-land gesetzlich beigelegte Nennwert von 3 Mark seit dem Übergange

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