Zweites Buch. II. Abschnitt. Das. Geld in der Rechtsordnung.
die Erhaltung eines möglichst vollwichtigen Münzumlaufs, die Ein-lösung abgenutzter Geldstücke wünschenswert erscheinen lassen, dürfteauch vom juristischen Gesichtspunkte aus das deutsche System derstaatlichen Einlösung der unter das Passiergewicht abgenutzten Münzenden Vorzug verdienen vor dem englischen System, ' das eine solcheEinlösungspflicht nicht anerkennt und den Verlust auf dem zufälligenInhaber sitzen läfst.
Der zweite Zweifelspunkt betrifft die Frage, wie es bei der Aufser-kurssetzung mit einem Gelde zu halten ist, das nicht volle gesetzlicheZahlungskraft, sondern nur Zahlungskraft gegenüber den öffentlichenKassen geniefst. In diesem Falle ist freilich kein Privater gezwungen,die betreffenden Geldstücke in Zahlung zu nehmen, er kann sie viel-mehr zurückweisen und auf der Leistung von Geldstücken, die vollegesetzliche Zahlungskraft haben, bestehen. Es läfst sich jedoch nicht ver-kennen, dafs die Verleihung des Kassenkurses an eine Münze oder einenPapierschein im allgemeinen in der Absicht erfolgt, auch die Privatenzur Annahme der Münze oder des Papierscheins in Zahlung zu be-stimmen. Indem der Staat erklärt, dafs er diese Geldsorten an seinenKassen zu einem bestimmten Nennwerte in Zahlung nehmen wird, leisteter gewissermafsen Garantie dafür, dafs derjenige, der solches Geld inZahlung nimmt, es zu seinem Nennwerte in Zahlung wird weitergebenkönnen, entweder direkt an die öffentlichen Kassen oder an Personen,die an öffentliche Kassen Zahlung zu leisten haben; das trifft besondersdann zu, wenn der Kassenkurs durch Gesetz, nicht nur durch eineleicht widerrufbare Verordnung verliehen wird. Auf Grund dieserstaatlichen Gewährleistung wird im allgemeinen das Kassenkurs ge-niersende Geld im Verkehr thatsächlich dieselbe Stellung einnehmen,,wie das mit gesetzlicher Zahlungskraft ausgestattete; in ihren prak-tischen Folgen wird mithin hier eine Aufserkurssetzung ohne Einlösungauf dasselbe hinauskommen, wie bei dem vollkommenen Währungsgelde.Ist das aufser Kurs zu setzende Geld der Art, dafs es geeignet ist,als Sorte den Gegenstand einer Geldschuld zu bilden, wie etwa diealten Friedrichsdor und andere nicht in das eigentliche Landesgeld-system eingeordnete Münzen, so bedeutet die Aufserkurssetzung, wiein anderem Zusammenhange bereits erwähnt, die Entziehung der Eigen-schaft, als vertragsmäfsig verabredetes Solutionsmittel zu dienen, so-dafs die Zahlung an Stelle der verabredeten Sorte in dem allgemeinengesetzlichen Zahlungsmittel erfolgen mufs; in diesem Falle ist es klar,dafs der Staat nicht dem Friedrichsdor die Fähigkeit entziehen kann,als Solutionsmittel für auf Friedrichsdor lautende Geldschulden zu dienen,ohne den Friedrichsdor gegen gesetzliches Zahlungsmittel einzulösen,sogar dann wenn er bei den öffentlichen Kassen nicht zu einem be-stimmten Nennwerte im eigentlichen Landesgelde genommen worden ist.