6. Kapitel. Das Geld im öffentlichen Recht. § 2.
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lediglich dem öffentlichen Interesse an der Instandhaltung und Rege-lung des Geldwesens dient. So ist der Staatsschatz der VereinigtenStaaten verpflichtet, auf Verlangen Scheidemünzen gegen Courantgeldherauszugeben; hier handelt es sich offenbar ausschliefslich um eineBestimmung öffentlichrechtlicher Natur, denn Niemand wird den Gold-dollar als den Träger einer Forderung auf Scheidemünzen ansehen.Aber auch wenn man der vom Staate hinsichtlich des unterwertigenGeldes übernommenen Umwechselungspflicht privatrechtliche Natur zu-schreiben will, so wäre es doch falsch, die Pflicht des Staates zur Ein-lösung dieser Münzen bei der Aufserkurssetzung lediglich für einenSpecialfall der als privatrechtlich angesehenen Umwechselungspflichtaufzufassen; diese Einlösungspflicht besteht vielmehr als eine öffentlich-rechtliche gegenüber jedem Gelde, einerlei ob gleichzeitig eine Um-wechslungspflicht besteht oder nicht; sie läfst sich mithin auch dort,wo der Staat eine Umwechselungspflicht übernommen hat, nicht ausdieser letzteren, sondern nur aus der Thatsache der früheren Verleihungder Geldqualität, die nur als ein öffentlich-rechtlicher Akt gedachtwerden kann, ableiten.
Wenn nun auch im allgemeinen diese Einlösungspflicht des Staatesgegenüber seinem Gelde anerkannt ist, so bestehen doch — wie bereitserwähnt — in einzelnen Punkten über die Ausdehnung dieser Einlösungs-pflicht gewisse Zweifel.
Der erste dieser zweifelhaften Punkte ist folgender.
Ein Geldstück kann nach den münzgesetzlichen Bestimmungender meisten Staaten seine Geldeigenschaft ganz von selbst, ohne jedeformelle Aufserkurssetzung einbiifsen, und zwar durch die natürlicheAbnutzung im Umlauf; das in den meisten Münzgesetzen normiertePassiergewicht bedeutet die äufserste Grenze für die Abnutzung, derenÜberschreitung von selbst den Verlust der Geldeigenschaft herbeiführt.Niemand ist in Deutschland genötigt, Reichsgoldmünzen, deren Gewichtinfolge der natürlichen Abnutzung um mehr als l ji Prozent unter dasNormalgewicht gesunken ist, in Zahlung zu nehmen. In der Handirgend eines gutgläubigen Empfängers mufs sich zu irgend einem Zeit-punkte dieser Verlust der gesetzlichen Zahlungskraft ereignen. Ist auchhier .der Staat zur Einlösung des auf natürlichem Wege zur blofsenWare gewordenen Geldes verpflichtet? Man wird konsequenter Weisediese Frage nur bejahen können; wenn auch der Staat in diesem Fallenicht durch einen bewufsten Akt die Geldeigenschaft entzieht, so hater doch die Entziehung der Geldeigenschaft allgemein ausgesprochenfür einen Fall, der sich bei jedem Geldstücke, das nicht vorher einge-schmolzen wird, im normalen Verlaufe der Dinge und ohne das Ver-schulden des zufälligen letzten Inhabers ereignen mufs. Abgesehendavon, dafs volkswirtschaftliche Gründe, vor allem die Rücksicht auf
H elffjsrich , Das Geld. 22