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Das Geld / von Karl Helfferich
Entstehung
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336
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Zweites Buch. II. Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnung.

Geldqualität ergebende Verpflichtungen einsetzen: Wenn auf Grundeines Rechtssatzes ein bisher mit der Eigenschaft als gesetzliches Zah-lungsmittel ausgestattetes Geldstück diese Eigenschaft verliert, so fälltdem Staat die Verpflichtung zu, dem Inhaber gegen das seine Geld-eigenschaft verlierende Objekt ein anderes Objekt, das gesetzlichesZahlungsmittel zum gleichen Nennwerte ist und bleibt, herauszugeben;kurz der Staat darf sein Geld nicht aufser Kurs setzen, ohne eseinzulösen.')

Mit diesem Satze befindet sich das allgemeine Rechtsgefühl unddie gesetzgeberische Praxis bis auf gewisse Zweifel, die noch zu be-sprechen sind, in voller Ubereinstimmung. So hat Artikel 8 des Münz-gesetzes von 1873, der dem Bundesrate die Ermächtigung zur Aufser-kurssetzung der Landesmünzen erteilte, ausdrücklich vorgeschrieben:

Eine Aufserkurssetzung darf erst eintreten, wenn eine Einlösuugs-frist von mindestens vier Wochen festgesetzt und mindestens dreiMonate vor ihrem Ablaufe bekannt gemacht worden ist."

Auch in allen andern Ländern ist es Rechtsübung, ein Geld nurnach vorhergehender Einlösung aufser Kurs , zu setzen; eine Unter-lassung der Einlösung würde überall als eine Rechtsverletzung em-pfunden werden.

Neben dieser allgemeinen, sich auf vollwertiges wie auf unter-wertiges Geld erstreckenden Verpflichtung zur Einlösung bei Entziehungder Geldqualität kann der Staat allerdings zur Sicherung des Nenn-wertes des unterwertigen Geldes noch besondere Verpflichtungen über-nehmen. die darin bestehen, dafs er sich bereit erklärt, solches Geldauch während seiner Geltungsdauer also ganz abgesehen von derEventualität einer Aufserkurssetzung - auf Verlangen jederzeit gegenvollwertiges Geld umzuwechseln. Es wurde bereits gezeigt, dafs dasDeutsche Reich eine solche Verpflichtung hinsichtlich der Scheidemünzenund der Reichskassenscheine übernommen hat. Dagegen haben z. B.England und die Vereinigten Staaten eine solche Umwechslungsver-pflichtung hinsichtlich ihrer Scheidemünzen nicht übernommen. Obdie vom Staate übernommene Umwechselungsverpflichtuug dem Inhaberdes unterwertigen Geldes einen privatrechtlichen Anspruch giebt, obmithin die Umwechselung durch Klage erzwingbar ist, darüber bestehtkeine Einstimmigkeit; die vom Staate übernommene Umwechselung läfstsich vielmehr auch als eine publizistische Veranstaltung auffassen, die

1) Die Einlösung braucht nicht unter allen Umständen vom Staate selbst undauf Rechnung des Staates bewirkt zu werden, aber stets wird der Staat dafür Sorgezu tragen haben, daß die Einlösung überhaupt stattfindet; wenn z. B. der Staat denNoten einer Bank Zwangskurs verliehen hat, so wird er ihnen die gesetzliche Zahlungs-kraft erst dann wieder entziehen können, wenn die Bank die Einlösung ihrer Notenwieder aufnimmt.