6. Kapitel. Das Geld im öffentlichen Iiecht. § 2.
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ihrer Inhaber aus einem Geldstück im Werte von 3 Mark in eineSilberscheibe im Werte von etwa 1 ,10 Mark verwandeln würde!
Diese Erwägung weist uns darauf hin, dafs die dem Staate ausder Ausübung seiner Münzhoheit erwachsenden Verpflichtungen nichtlediglich privatrechtlicher Natur sein können, dafs vielmehr die Aus-übung der Münzhoheit gewisse öffentlich-rechtliche Verpflichtungenmit sich bringen mufs.
Die Ausübung der Münzhoheit, auf deren Wesen wir behufs Ab-leitung irgendwelcher Verpflichtungen zurückgreifen müssen, besteht,wie wir gesehen haben, darin, dafs der Staat durch Rechtssatz Geldschafft, dafs er durch Rechtssatz Münzstücken und PapierscheinenGeldqualität verleiht, sei es beschränkten oder unbeschränkten gesetz-lichen Kurs, sei es Kassenkurs zu einem bestimmten Nennwerte.
Indem nun der Staat bestimmte Objekte mit gesetzlicher Zahlungs-kraft versieht, zwingt er jedermann, diese Objekte zu dem ihnen bei-gelegten Nennwerte in Zahlung zu nehmen, und er giebt damit andrer-seits jedermann das Recht, diese Objekte zu demselben Nennwerte, zuwelchem er sie hat nehmen müssen, auch seinerseits zu Zahlungenzu verwenden; dieses Recht ist die notwendige Ergänzung zu dem An-nahmezwang. Wer deutsches Goldgeld oder Thalerstiicke in Zahlungempfängt, der nimmt diese Münzen nicht als Stücke Barrengoldes oderBarrensilbers an, sondern als deutsches Geld, in welchem er seiner-seits wieder Zahlungen leisten kann und will. Das ist besonders deut-lich beim Thaler, dessen Silbergehalt nicht viel mehr als ein Drittelseines Geldwertes kosten würde. Es trifft aber in gleicher Weise beimGoldgeld zu; dafs dessen Metallgehalt und Nennwert fast genau mit-einander übereinstimmen, dafs mithin der Verkauf der Stücke als rohesGold keinen oder nur einen geringen Verlust ergeben würde, ist allerdingsvolkswirtschaftlich von Erheblichkeit, juristisch dagegen bedeutungs-los. Denn die Reichsgoldmünzen werden von dem Zahlungsempfängernicht angenommen als Waren, die sie verkaufen wollen, sondern inihrer vom Recht bestätigten Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel.
Pflicht zur Annahme und Recht zur Weitergabe in Zahlung fallennun in einem gegebenen Ruhezustand der Dinge völlig untrennbarzusammen; die gesetzliche Zahlungskraft zwingt den einen Zahlungs-empfänger nur soweit zur Annahme, wie sie alle Gläubiger zwingt,und dadurch ist normaler Weise die Möglichkeit der weiteren Ver-wendung der empfangenen Stücke als gesetzliches Zahlungsmittel voll-kommen garantiert. Wie aber wenn der Staat den Geldstücken dieEigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel entzieht? Dann kommtfür jedes einzelne Geldstück der Augenblick, wo es von seinem Em-pfänger nicht mehr als Geld weitergegeben werden kann. Hier ist mithinder Punkt, wo für den Staat gewisse sich aus der Verleihung der