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Das Geld / von Karl Helfferich
Entstehung
Seite
334
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334 Zweites Buch. II. Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnung.

worden, dafs dem Staate gegenüber dem von ihm geschaffenen voll-wertigen Gelde eine Einlösungsverpflichtung irgendwelcher Art nichtobliege. Die Emission eines solchen Geldes, namentlich wenn seineAusmünzung auf Privatrechnung vorgenommen wird, erfolge als Zah-lung, unddie Zahlung ist ein rechtstilgender, kein rechtsbegründenderAkt".. .Ein Staat der vollwertige Courantmünzen ausprägt, setzt über-haupt keine rechtsgeschäftliche Handlung, leistet keine Unterschrift am wenigsten aber vollzieht er einen Verpflichtungsakt, den erhonorieren müfste" ( Landesbeeger ). >) In diesem Gedankengange liegtdie petitio principii verborgen, dafs irgendwelche dem Staat aus derSchaffung von Geld erwachsenden Verpflichtungen nur privatrecht-lichen Ursprungs sein, nur auf einem Rechtsgeschäft beruhend gedachtwerden könnten. Dem entspricht es, dafs man die Umwechselungs-und Einlösungspflicht gegenüber dem unterwertigen Gelde daher leitet,dafs der Staat mit der Ausgabe eines solchen Geldes eine schwebendeSchuld kontrahiere, für die er unter allen Umständen aufkommen müsse.Vielleicht am prägnantesten ist diese ganze Auffassung bei den Ver-handlungen über einen praktisch sehr wichtigen Fall, auf den wirnoch zu sprechen kommen, von dem belgischen Minister Pirmez 2 ) for-muliert worden:Die Hauptmünzen sind rein stoffliche Gegenstände,welche ihren Wert ganz in sich selbst tragen; der Inhaber hat andiesen schlechthin nur ein Eigentumsrecht, ein ausschliefslich ding-liches Recht, welches die Juristen ,ius in re' nennen. Die Scheide-münzen dagegen haben einen Kreditcharakter; sie geben dem Inhabermehr als das Metall, aus dem sie gemacht sind, nämlich ein Forderungs-recht gegen den Staat, der sie ausgeprägt hat, ein ,ius in perSonam'."

Gegenüber dieser Auffassung ist zunächst zu betonen, dals sieweder der gesetzgeberischen Praxis noch dem allgemeinen Rechtsge-fühl entspricht. Seitdem sich die Ansicht zur Geltung durchgerungenhat, dafs das Münzwesen nicht in erster Linie eine fiskalische Ein-nahmequelle, sondern eine dem öffentlichen Interesse dienende Ein-richtung ist, sind die früher üblichenVerrufungen" von gesetzlich alsGeld anerkannten Münzen ohne gleichzeitige Einlösungen kaum mehrvorgekommen, einerlei ob es sich um vollwertig ausgegebene Courant-münzen oder um unterwertig ausgegebene Scheidemünzen handelte.AVelche Entrüstung würde um ein krasses Beispiel anzuführenheraufbeschworen werden, wenn heute das Deutsche Reich die Thaler,die ursprünglich als vollwertiges Geld ausgegeben worden sind, andenen mithin eine Verpflichtung privatrechtlicher Art gar nicht haftenkann, ohne Einlösung aufser Kurs setzen und sie damit in den Händen

1) Dorn « Volkswirtschaft!. Wochenschrift vom 19. November 1891.

2) Rede im belgischen Abgeordnetenhaus in der Sitzung vom 11. August 1885.