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Das Geld / von Karl Helfferich
Entstehung
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6. Kapitel. Das Geld im öffentlichen Becht. § 2.

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§ 2. Die öffentlichrechtlichen Wirkungen der Ausübungder Münzhoheit.

Die privatrechtlichen Wirkungen, welche sich aus dem Erlafsvon Rechtssätzen über das Geld "ergeben und die für die rechtlicheSonderstellung des Geldes im Kreise der Verkehrsobjekte von ent-scheidender Bedeutung sind, mufsten bereits bei der Erörterung desjuristischen Geldbegriffs und der rechtlich bedeutsamen Funktionendes Geldes dargestellt werden. Hier erübrigt uns noch die Unter-suchung, welche Wirkungen von öffentlich-rechtlicher Bedeutsamkeitsich aus der Ausübung der Münzhoheit ergeben.

Dafsdem Staate als solchem gewisse Verpflichtungen aus der Aus-gabe von Geld erwachsen, die über die allgemeine Sorge für die Er-haltung des Geldumlaufs auf einem guten Stande hinausgehen, ist ohneweiteres klar hinsichtlich desjenigen Geldes, das der Staat mit einemseinen Stoffwert überschreitenden Nennwerte versieht. Wo der Staatunterwertigen Scheidemünzen oder Papierscheinen die Geldqualitätzuerkennt, da kann er sich nach allgemeiner Übereinstimmung derVerpflichtung nicht entziehen, diese Münzen und Scheine wennnötig durch besondere Vorkehrungen auf dem ihnen beigelegtenNennwerte zu erhalten. Diesem Zwecke dient z. B. die Vorschrift inArtikel 9 Absatz 2 des deutschen Münzgesetzes von 1873, nach welchembestimmte vom Bundesrate zu bezeichnende Kassen auf VerlangenReichsgoldmünzen zu verabfolgen haben gegen Einzahlung von Reichs-silbermünzen in Beträgen von mindestens 200 Mark sowie von Nickel-und Kupfermünzen in Beträgen von mindestens 50 Mark; ebenso dieBestimmung in § 5 des Reichskassenscheingesetzes vom 30. April 1874,nach welchem die Reichskassenscheine von der Reichshauptkasse aufErfordern jederzeit gegenbares Geld" einzulösen sind. Auch woeine solche Einlösungspflicht gegenüber unterwertigem Gelde für dieDauer der Gültigkeit dieses Geldes nicht ausdrücklich durch gesetz-liche Bestimmungen feststeht, darf nach der allgemeinen Rechtsan-schauung der Staat einem solchen Geld nicht seine Geldqualität durchAufserkurssetzung entziehen, ohne es zu seinem Nennwerte einzulösen.

Soweit herrscht Übereinstimmung. Dagegen weichen die Ansichtenvon einander ab hinsichtlich der Frage, welcher Natur diese Ver-pflichtung des Staates ist, ob öffentlich-rechtlicher oder privatrecht-licher Natur, und ob sich dieselbe lediglich auf die unter Erzielungeines fiskalischen Gewinnes von vornherein als unterwertiges Geldausgegebenen Münzen und Papierscheine bezieht oder auch auf dieals vollwertiges Geld ausgegebenen Münzen, die der Staat eventuellauf private Rechnung geprägt hat.

Diese Fragen sind von verschiedenen Seiten dahin beantwortet