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Das Geld / von Karl Helfferich
Entstehung
Seite
332
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Zweites Buch. II. Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnung'.

kann, während andrerseits die Geldqualität nicht ohne weiteres allenvom Staate selbst hergestellten Münzstücken zukommt; das Gepräge ansich besagt nichts über die rechtlichen Eigenschaften eines Münzstückes:ein Stück mit der Prägung eines ausländischen Staates kann inlän-disches Währungsgeld sein, ein Stück mit der Prägung des eigenenStaates kann unter Umständen diese Eigenschaft nicht oder nicht mehrbesitzen; über den Grad der einem Münzstücke zukommenden Zahlungs-kraft giebt nicht sein Gepräge, sondern nur das Gesetz Aufschlufs;der den Münzen aufgeprägte Nennwert kann durch Gesetz geändertsein, die Stücke sind Geld nicht zu dem Betrage, der ihnen aufgedrucktist, sondern zu dem Betrage, den das Gesetz bestimmt. IrgendwelcheRechtswirkungen leiten sich also nicht aus der Prägung her, sondernnur aus den kraft der Münzhoheit des Staates erlassenen Eechtssätzen.

Wenn trotzdem die Münzprägung in früheren Zeiten und teilweisebis herab zur Gegenwart als der wesentliche Inhalt der Münzhoheitangesehen worden ist, so kommt das in erster Linie daher, dafs dieHerstellung yon Münzen für den mittelalterlichen und neuzeitlichenStaat eine ergiebige Einnahmequelle bildete. Aus diesem fiskalischenGesichtspunkte heraus ist dasMünzregal ", ebenso wie andere nutzbareRegalien,- entstanden. Dafür dafs auch heute noch der Staat inder Regel die Herstellung des gemünzten Geldes für sich als ein aus-schliefsliches Monopol in Anspruch nimmt, sind allerdings fiskalischeGründe erst in zweiter Linie mafsgebend; in erster Reihe steht dieSorge für die Schaffung und Erhaltung eines wohlgeordneten und allenAnsprüchen der Volkswirtschaft genügenden Geldumlaufs. Die Staatenhaben aus den Münzwirren früherer Zeiten gelernt, dafs das Geldwesennicht als fiskalisches Ausbeutungsobjekt behandelt werden darf, sondernnötigenfalls selbst mit grofsen finanziellen Opfern in geordnetem undleistungsfähigem Zustande erhalten werden mufs. Aber auch das aussolchen Gründen im grofsen Ganzen aufrecht erhaltene Monopol derMünzprägung hat nicht den Charakter eines Hoheitsrechts, so wenigwie etwa das Monopol der Briefbeförderung, das gleichfalls nebenfiskalischen Zwecken einem öffentlichen Verkehrbedürfnis dient. DieMünzprägung ist und bleibt eine rein technische Verrichtung, die ansich unfähig ist, irgendwelche Rechtswirkungen zu erzeugen. 1 )

1) Vergl. L aband, Staatsrecht, Bd. II. S. 162 ff.:Die Herstellung von Münzenist nicht die Ausübung- eines Hoheitsrechtes, ist keine Bethätigung' der Staatsgewalt,keine Normierung des Rechtszustandes, sondern ein industrielles Unternehmen, einemit Gewinn verbundene Arbeitsleistung, welche man im allgemeinen dem Betriebejeder beliebigen Metallwarenfabrik gleichstellen kann. Sowie der Staat im Betriebeder Post ein Frachtführer und im Betriebe der Bank ein Bankier ist, so ist er im

Betriebe der Münzanstalten ein Fabrikant von Gold- und Silberwaaren"Der

Staat kann auf die Herstellung von Münzen verzichten, ohne ein Hoheitsrecht preis-zugeben und ohne irgend eine seiner Aufgaben unerfüllt zu lassen."