Druckschrift 
Das Geld / von Karl Helfferich
Entstehung
Seite
331
Einzelbild herunterladen
 

6. Kapitel. Das Geld im öffentlichen Recht. § 1.

331

welche im Privatverkehr nur für Beträge bis zu 20 Mark gesetzlichesZahlungsmittel sind, nicht aber auch die Nickel- und Kupfermünzenvon den öffentlichen Kassen auf Grund gesetzlicher Vorschrift (Art. 9des Münzgesetzes v. 1873) in jedem Betrage in Zahlung genommen werden.

Kegelmäfsig wird die Geldqualität in irgend einem der bezeichnetenGrade denjenigen Münzstücken und Papierscheinen beigelegt, die derStaat selbst mit der Bestimmung als Cirkulationsmittel herstellt. Aberdie Regel ist nicht ohne Ausnahme. Der durch den Wiener Münz-vertrag von 1857 eingeführten Goldkrone wurde in den sämtlichen an.dem Münzvertrage teilnehmenden Staaten aufser Hannover und Olden-burg nicht einmal ein Kassenkurs verliehen, geschweige denn ein ge-setzlicher Kurs Ähnlich steht es mit Handelsmünzen, wie den Maria-Theresia-Thalern und Trade-Dollars, die ausschliefslich für den Verkehrmit ausländischen Gebieten geprägt werden.

Andrerseits kann die Qualität als Zahlungsmittel in den verschie-denen Abstufungen auch an Münzstücke und Papierscheine verliehenwerden, die nicht vom Staate selbst hergestellt und in Verkehr ge-setzt werden. Es braucht in dieser Beziehung nur an die bereitserwähnte gesetzliche Zahlungskraft der Banknoten in England undFrankreich und an die gesetzliche Zahlungskraft der französischenMünzen in' der Schweiz erinnert zu werden, oder auch an die öster-reichischen Thaler , die bis vor kurzem im Deutschen Reich gesetzlichesZahlungsmittel waren, während sie in ihrem Ursprungslande, in Öster-reich-Ungarn , schon durch Verordnungen vom 12. und 19. April 1893aufser Kurs gesetzt worden Avaren; ein ähnliches Beispiel sind die durchden Wiener Münzvertrag von 1857 geschaffenen Goldkronen, die in denStaaten selbst, welche sie ausprägten, niemals gesetzliches Zahlungs-mittel waren, jedoch von der aufserhalb des Münzvereins stehendenfreien Stadt Bremen als gesetzliches Zahlungsmittel adoptiert wurden.

Schon diese Klarstellung des Inhaltes und der Bethätigung derMünzhoheit zeigt, dafs der Münzprägung eine selbständige juristischeBedeutung nicht zukommen kann. Die Auffassung, Avelche in derMünzprägung einen Akt von öffentlich-rechtlicher Bedeutung sieht,eine Schaffung von Geld, dem bestimmte rechtliche Qualitäten anhaften,unterscheidet, nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zwischen demRechtssatze, der einem Metallstücke oder Papierscheine von bestimmterPrägung Geldqualität beilegt, und dem rein technischen Vorgange derHerstellung solcher Metallstücke und Papierscheine. Es ist einzig undallein das Gesetz, das diesen Metallstücken und Papierscheinen juri-stische Eigenschaften, durch die sie sich von allen andern Dingenunterscheiden, beilegt, nicht der Akt der Prägung. Das ergiebt sichbesonders klar daraus, dafs einerseits der Staat auch solchen Münzenund Papierscheinen, die er nicht hergestellt hat, Geldqualität beilegen