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Das Geld / von Karl Helfferich
Entstehung
Seite
330
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330 Zweites Buch. 11. Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnung.

betreffenden Münzen und Papiersclieine nicht verzichtet werden. Viel-fach wird sogar die unberechtigte Herstellung auch von ausländischenMünzen, Papiergeld und Banknoten mit Strafe bedroht (§ 146 StGB.). Der Staat ist ferner in der Lage, ausländisches Geld dadurch ausseinem Geldumlauf fernzuhalten, dafs er seine Verwendung zu Zahlungenim Inlande unter Verbot stellt (vergl. Art. 13 des Münzgesetzes von 1873).

Im Gegensatz zu diesen das Rechnungssystem des Geldwesens unddie Herstellung und Zulassung von Geldstücken betreffenden Anord-nungen besteht der zweite Teil der Regelung des Geldwesens in demErlafs von Rechtssätzen über die Geldeigenschaft der einzelnen Geld-sorten. Diese Rechtssätze gehören, wie wir in den letzten Paragraphengesehen haben, nach ihrem Inhalt und Zweck wesentlich dem Privat-recht an; ihrem Ursprünge nach, als Ausflufs der Staatsgewalt, sindsie wie alle andern Rechtssätze publizistischer Natur, und wir werdensehen, dafs sich aus ihnen, neben ihren privatrechtlichen Wirkungen,auch für das öffentliche Recht bedeutsame Folgen ergeben.

Der Inhalt der hier in Betracht kommenden Rechtssätze beziehtsich auf diejenige Funktion, welche wir als die für den rechtlichenBegriff des Geldes allein wesentliche' festgestellt haben, auf dieFunktion als Zahlungsmittel.

Die Qualität als Zahlungsmittel kann an die einzelnen Arten vonMünzen und Papierscheinen in verschiedenem Grade verliehen werden.Die Verleihung kann uneingeschränkt erfolgen, in der Weise, dafs diebezeichneten Stücke für jeden Betrag, und zwar sowohl bei den staat-lichen Kassen als auch im Privatverkehr, zu dem ihnen beigelegtenNennwerte in Zahlung genommen werden müssen (Währungsgeld). DieZahlungskraft kann ferner bei einzelnen Sorten auf gewisse Maximal-beträge beschränkt werden (Scheidemünzen); so sind die Reichssilber-münzen für Beträge bis zu 20 Mark, die Nickel- und Kupfermünzenfür Beträge bis zu 1 Mark gesetzliches Zahlungsmittel. Schliefslichkann, unter Ausschlufs eines Annahmezwangs im Privatverkehr, ein-zelnen Geldsorten Zahlungskraft gegenüber den Staatskassen, ein so-genannter Kassenkurs, verliehen werden, wobei zu unterscheiden ist,ob der Kassenkurs durch Gesetz beigelegt ist, wie bei den Reichs-kassenscheinen, oder durch Verwaltungsverordnungen, die jederzeitwiderrufen werden können, wie bei den Reichsbanknoten. Neben diesenHauptunterschieden sind noch mannigfache Modifikationen zu beobachten.So haben z.B. die Noten der Bank von Frankreich und der Bank von Eng-land gesetzliche Zahlungskraft zu jedem Betrage sowohl bei den öffent-lichen Kassen als auch im Privatverkehr; nur in der Hand der Bankenselbst, welche sie ausgegeben haben, sind sie nicht gesetzliches Zahlungs-mittel, ihnen gegenüber kann .Tedermann auf Zahlung in metallischemLandesgelde bestehen. So müssen ferner die deutschen Reichssilbermünzen,