6. Kapitel. Das Geld im öffentlichen Recht. § 1.
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Fünfmarkstilckes vor. Artikel 3 ordnete die Ausprägung - der Reichs-silber-, Nickel- und Kupfermünzen an.
Für alle diese Münzstücke sind Bestimmungen über Feinheit undGewicht, über die zulässigen Fehlergrenzen bei der Ausprägung undüber das Gepräge notwendig.
Hierher gehören auch die Vorschriften über die Ausgabe vonReichskassenscheinen zu 5, 20 und 50 Mark (§ 1 des Reichskassen-scheingesetzes vom 30. April 1874) und die Vorschrift, dafs Banknotennur auf Beträge von 100, 200, 500 und 1000 Mark oder von einemVielfachen von 1000 Mark ausgefertigt werden dürfen (§ 3 des Bank-gesetzes vom 14. März 1875).
Neben der Festsetzung der einzelnen Geldstücke ist eine Bestimmungdarüber notwendig, wer befugt ist, diese Geldstücke herzustellen undin Verkehr zu setzen. Der Staat kann sich selbst dieses Recht aus-schliefslich vorbehalten; in einem Bundesstaate kann es die Centrai-gewalt für sich in Anspruch nehmen, wie in der Schweiz und in denVereinigten Staaten, oder es den Einzelstaaten überlassen, wie imDeutschen Reich. Behält sich der Staat die Münzprägung als sein aus-schliefsliches Recht vor, so kann er dieses ausnutzen, indem er dieFormgebung nur in beschränktem Umfange bewirkt oder für sie einenhöheren Preis fordert, als sie ihn selbst kostet, oder er kann hinsicht-lich aller oder einzelner Münzsorten auf die Ausnutzung des Präge-monopols verzichten, indem er die Prägung für Jedermann gegen einedie Selbstkosten nicht wesentlich übersteigende Gebühr oder ganz un-entgeltlich vollzieht (Prägung auf Privatrechnung). Der Staat kannschliefslich die Herstellung und Emission der Geldstücke Dritten über-lassen mit oder ohne besonders festzusetzende Kautelen, z. B. einemfremden Staate oder Privaten. So hat z. B. die Schweiz lange Zeithindurch wohl ein gesetzlich geordnetes Münzsystem mit dem Frankenals Rechnungseinheit gehabt, ohne jedoch Courantmlinzen dieses Systemsauszuprägen; als solche dienten ihr vielmehr die von Frankreich, Belgien und Italien ausgeprägten Stücke. Ferner haben die Vereinigten Staatenvon Amerika neben den staatlichen Nationalmünzstätten lange Zeitprivate Münzstätten geduldet, welche Goldmünzen des amerikanischen Geldsystems herstellten.') Die Ausgabe von Banknoten erfolgt — ab-gesehen von den seltenen Fällen, dafs sie durch eine reine Staatsbankemittiert werden — durch private Institute.
Wo der Staat die Herstellung und Ausgabe von Geldstücken sichselbst vorbehält oder in Form einer ausschliefslichen Ermächtigungbestimmten dritten Personen oder Verbänden überträgt, kann in derRegel auf einen strafrechtlichen Schutz gegen unbefugte Herstellung der
1) So namentlich in Kalifornien noch zu Anfang der 50 er Jahre des 19. Jahr-hunderts; vergl. Fr. N oback , Münz-, Mafs- und Gewichtsbuch. 1879.