328 Zweites Buch. II. Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnung.
schrift" (§ 5 des Gesetzes vom 4. Dezember 1871; Art. 3 § 2 des Münz-gesetzes vom 9. Juli 1873). Das Reich übt also die Münzhoheit aus,die Einzelstaaten besitzen das Recht der Münzprägung innerhalb derdurch die Reichsmünzgesetze gezogenen Grenze.
Dafs die Regelung des Geldwesens ein Hoheitsrecht ist, durchdessen Ausübung sich die Staatsgewalt bethätigt, ist unbestritten; da-gegen besteht Meinungsverschiedenheit über die rechtliche Erheblich-keit der Münzprägung. Während die einen der letzteren jede rechtlicheBedeutung absprechen (so Laband ), sehen andere in der Münzprägungeine Handlung, die der Staat „als Urkundsperson des öffentlichenRechts" vornimmt 1 ), wieder andere fassen die Herstellung von Münzenauf als einen dem Erlafs eines Gesetzes gleichstehenden publizistischenAkt, durch den einem Metallstücke Geldcharakter beigelegt werde. 2 )Eine genauere Analyse sowohl der Regelung des Geldwesens als auchder Münzprägung wird über die juristische Bedeutung beider Begriffeund über ihr gegenseitiges Verhältnis Klarheit schaffen.
Die Regelung des Geldwesens erfolgt durch Rechtssätze, derenInhalt ein doppelter ist; zum Teil beziehen sich die Rechtssätze aufden Aufbau des GeldSystems, zum Teil sprechen sie die Beilegung derGeldqualität an bestimmt bezeichnete Gegenstände aus.
Soweit der Aufbau des Geldsystems in Betracht kommt, erfolgtdie Regelung des Geldwesens dadurch, dafs der Staat die Rechnungs-einheit des Geldsystems und ihre Einteilung feststellt, sowie die Geld-stücke, durch welche die Rechnungseinheit, ihre Bruchteile und Viel-fachen dargestellt werden sollen. So stehen an der Spitze des erstenvom Deutschen Reich über das Münzwesen erlassenen Gesetzes (vom
4. Dez. 1871) die folgenden Bestimmungen:
§ 1. Es wird eine Reichsgoldmünze ausgeprägt, von welcher auseinem Pfund feinen Goldes 139 '/2 Stück ausgebracht werden.
§ 2. Der zehnte Teil dieser Goldmünze wird Mark genannt undin 100 Pfennige eingeteilt.
In § 3 wurde die Ausprägung von Reichsgoldmünzen zu 20 Markangeordnet.
Ebenso bestimmte das Münzgesetz vom 9. Juli 1873 in seinem1. Ai'tikel:
„An die Stelle der in Deutschland geltenden Landeswährungentritt die Reichsgoldwährung. Ihre Rechnungseinheit bildet die Mark,wie solche durch § 2 des Gesetzes vom 4. Dez. 1871, betreffend dieAusprägung von Reichsgoldmünzen, festgestellt worden ist."
Im Anschlufs daran sah Art. 2 die Ausprägung eines goldnen
1) L andesbeboeb in D orns Volkswirtschaft!. Wochenschrift vom 19. Nov. 1891.
2) Vergl. M ommsen , Komisches Miinzwesen, S. 194; K üntze , Inhaberpapiere,
5. 482—490, citiert hei H artmann , Begriff des Geldes, S., 58.