6. Kapitel. Das Geld im öffentlichen Recht. § 1.
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6. Kapitel. Das Geld im öffentlichen Recht.
§ 1. Münzhoheit und Münzprägung.
Die Beziehungen des Staates zum Geldwesen beschränken sichnicht darauf, dafs er über das G-eld Rechtssätze erläfst, die ihremInhalte nach dem Privatrecht angehören. Das Geld als solches istvielmehr eine öffentlich-rechtliche Einrichtung, deren Ordnung undInstandhaltung dem Staate eine Reihe von Aufgaben öffentlichrecht-licher Natur auferlegt.
Man hat früher unter dem Wort „Münzregal " das gesamte Ver-hältnis des Staates zu seinem Gelde zusammengefafst. Für die tiefereindringenden juristischen Erwägungen hat es sich jedoch notwendiggezeigt, innerhalb des alten Begriffs Münzregal zwei verschiedenartigeBestandteile zu unterscheiden, die wir mit Laband als „Münzhoheit"und „Münzprägung" bezeichnen können. Münzhoheit ist das inder Staatsgewalt enthaltene und von der Staatsgewalt untrennbareRecht, das Geldsystem durch den Erlafs von Rechtssätzen zu regeln;die Münzprägung umfafst den technischen Akt der Herstellung derdem Geldsystem entsprechenden Münzstücke.
Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Begriffen ist unsdurch die staatsrechtliche Verfassung des deutschen Münzwesens ganzbesonders nahegelegt. Das Reich übt auf Grund der Reichsverfassung(Art. 4 Ziffer 3) die Gesetzgebung über das Münzwesen und die Aus-gabe von Papiergeld aus; auf Grund dieser Bestimmung hat es die zurZeit der Reichsgründung in Deutschland geltenden Landeswährungendurch die Reichs Währung ersetzt (Art. 1 des Münzgesetzes vom 9. Juli1873) und die fernere Ausprägung von andern als den durch Reichs-gesetz festgestellten Münzen untersagt (Art. 11 des Münzgesetzes).Dagegen übt das Reich keinerlei Prägethätigkeit aus. Die Herstellungder Reichsmünzen erfolgt vielmehr für Rechnung des Reichs auf denMünzstätten derjenigen Bundesstaaten, welche sich dazu bereit erklärthaben (§ 6 des Gesetzes vom 4. Dezember 1871; Art. 3 § 4 und Art. 12des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873). Mit dem Prägerecht der Einzel-staaten, das bei den Verhandlungen über die Münzgesetze im Reichs-tage seitens der Vertreter der Einzelregierungen als „Münzregal " be-zeichnet wurde '), hängt es zusammen, dafs die Reichsgoldmünzen sowiedie silbernen Fünfmark- und Zweimarkstücke zwar auf der einenSeite den Reichsadler und die Inschrift „Deutsches Reich " tragen, aufder andern Seite aber „das Bildnis des Landesherrn, beziehungsweisedas Hoheitszeichen der freien Städte mit einer entsprechenden Um-
1) Der bayrische Bevollmächtigte zum Bundesrat definierte das Münzregal alsdas Recht, Münzen aus edlem Metall zu prägen.