Das Geld in der Rechtsordnung-,
Wechsels" ist noch eine praktisch unbrauchbare Zeitangabe. Wird da-runter der Zeitpunkt verstanden, an welchem das den Währungswechselbewirkende Gesetz in Kraft tritt, wie liefse sich da das Wertverhältnisdieses Zeitpunktes dem G-esetze selbst zu Grunde legen? Man wirdalso das Wert Verhältnis zur Zeit der Beratung und Feststellung desWährungsgesetzes in Betracht ziehen müssen; bei den Schwankungen,welche die Marktrelation während dieser Zeit selbst erfahren kann,bleibt schliefslich ein willkürlicher Griff wohl niemals ganz er-spart.
Ahnlich wie beim Übergange von einer Silber- zu einer Gold-währung gestaltet sich das Problem, wenn ein seit längerer Zeit vonjeder metallischen Währungsgrundlage losgelöstes Geld durch eineneue Metallwährung mit freier Prägung ersetzt werden soll. WennPapiergeld mit Zwangskurs während längerer Jahre das eigentlicheLandesgeld bildet, dem gegenüber das ursprüngliche Metallgeld einschwankendes Agio geniefst, auf welcher Basis soll dann die Rück-kehr zu einer metallischen Währung erfolgen? Soll das seit Jahrenentwertete Papiergeld zu dem früheren Metallwerte wieder durchMetallgeld ersetzt oder soll seine Entwertung als etwas gegebeneshingenommen werden und seine Ersetzung durch Metallgeld von ent-sprechend geringerem Feingehalte erfolgen? Wie verhält es sichschliefslich, wenn die ursprüngliche Metallwährung dadurch als mög-liche Grundlage in Wegfall gekommen ist, dafs — wie es in Österreich ja thatsächlich geschehen ist') — infolge einer Einstellung der freienPrägung des ursprünglichen Währungsmetalls der Wert sowohl desPapiergeldes als auch des ursprünglichen Metallgeldes sich frei überdem Werte des alten Währungsmetalls bewegt? Auch hier wirdnur eine Anlehnung an das im Verkehr bestehende Verhältniszwischen dem alten Gelde und dem neuen Währungsmetall möglichsein. 2 )
Je schwieriger das Problem, desto notwendiger ist es, dafs die Ge-setzgebung selbst durchgreift und dadurch die Entscheidung den wider-sprechenden Urteilen der einzelnen Gerichte entzieht. Wo hinsichtlicheinzelner nicht mehr im Umlauf befindlicher Münzsorten ein gesetz-liches Verhältnis zu dem geltenden Währungsgelde nicht vorhandenist, wird allerdings, falls die Parteien sich nicht einigen, eine richter-liche Entscheidung unvermeidlich. Diese wird nach denselben Ge-sichtspunkten zu fällen sein, die hier de lege ferenda entwickeltworden sind.
1) Siehe oben S. 79 und 80. ,
2) Yergl. zu diesen Fragen vor allem Landesbebgeb , Wahrungssystem undEelation. 1891: Ostersetzee , WährungsWechsel und Aufnahme der Barzahlungen, 1892