500 Zweites Buch. IV. Abschnitt. Geldbedarf, Geldversorgung und Geldwert.
Wir haben oben gesehen, dafs die Bestimmungen, durch welche derStaat bestimmten Gegenständen die Fähigkeit giebt, als Erfüllungs-mittel für bestehende Geldschulden zu dienen, dem Staate keineswegseine unbedingte Macht über das Geld verleihen. Der Staat kann denGläubiger zwingen, sich die Begleichung seiner bestehenden Forderungenin den Gegenständen gefallen zu lassen, denen die gesetzliche Zahlungs-kraft beigelegt ist; aber ebensowenig, wie der Staat verhindern kann,dafs neue Darlehnsverträge auf andere Wertobjekte, als die von ihmzu gesetzlichen Zahlungsmitteln erklärten, abgeschlossen werden, eben-sowenig kann er den Gläubiger hindern, eine bestimmte Sorte von ge-setzlichen Zahlungsmitteln, die dieser aus irgend einem Grunde höherschätzt, zu einem höheren Werte als ihrem gesetzlichen Nennwerte inZahlung zu nehmen, ebensowenig kann er die Verkäufer hindern, nurgegen bestimmte Geldsorten zu verkaufen oder einen verschiedenenPreis in den verschiedenen Geldsorten zu normieren, ebensowenig kanner es schliefslich hindern, dafs die Nachfrage nach Geld zu Thesaurierungs -zwecken sich vorwiegend oder ausschliefslich auf Geldsorten, die auseinem bestimmten Stoffe bestehen, erstreckt. Aus allen diesen Gründenist die Beilegung der gesetzlichen Zahlungskraft und der gegenseitigenVertretbarkeit zu einem bestimmten Nennwertverhältnis an zwei ausverschiedenen Stoffen bestehende Geldsorten hoch keineswegs gleich-bedeutend mit der Herstellung eines festen Verhältnisses auch nur dermonetären Verwendbarkeit der beiden Sorten; es bleibt vielmehr dieMöglichkeit, dafs auch als Geld die eine Sorte höher bewertet wirdals die andere, dafs sie ein „Aufgeld" erhält. Diese Möglichkeit be-steht prinzipiell in gleicher Weise in dem Falle, dafs der Staat Silber-münzen und Goldmünzen gesetzliche Zahlungskraft in einem bestimmtenNennwertverhältnis beilegt, wie in dem Falle, dafs er metallischemGeld und Papierscheinen die gleiche gesetzliche Zahlungskraft verleiht.
Wenn der Staat ein festes Wertverhältnis zwischen Geldsorten auszwei verschiedenen Stoffen herstellen will, so kann er das mithin nurauf dem Wege erreichen, dafs er mindestens hinsichtlich einer dieserGeldsorten die Beschaffungsschwierigkeit reguliert. Wenn der Wertder Goldmünzen durch freie Prägung in ein festes Verhältnis zu demWerte ihres Goldäquivalentes gebracht ist, so kann die Verleihung einerbestimmten Zahlungskraft an Geldsorten aus andern Stoffen nur danndiese Geldsorten den Goldmünzen in einem bestimmten Wertverhältnisangliedern, wenn der Staat durch die thatsächliche Ausübung desMonopols der Geldherstellung, d. h. durch beschränkte Prägung undEmission, die Beschaffungsschwierigkeit für diese Geldsorten bis aufden Punkt steigert, dafs die Wertgleichheit mit den Goldmünzen da-durch gesichert wird. Wenn neben den Goldmünzen auch Silber-münzen frei ausprägbar sind, dann ist die Schwierigkeit der Beschaffung