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Erörterung der Frage, mit welchem Recht Deutschland diezwei Grenzprovinzen im Frankfurter Frieden in Besitz ge-nommen habe, ist es nicht müßig zu prüfen, welche An-schauung Frankreich über diese Dinge in den neunzigerJahren bekmmt hat. Der Einwurf, daß auch hier diesanftere Denkart der neueren Zeit sich den Hinweis aufjene vergangenen Tage versagen müsse, gleicht sich reichlichaus durch das Gegengewicht der Betrachtung, daß jeneszurückliegende Frankreich das der freiheitlichen Grundsätzewar, auf welche uoch heute das allermodernste den Adelseiner Abstammung zurückführt. Und diese Betrachtnngwird noch ansehnlich verstärkt, indem wir beim Einblick indie konkrete Geschichte dieser Ideen erfahren, wie eingehend,vielfach und energisch sie damals in Theorie und Praxisausgebildet worden sind. Endlich, um auch das noch hin-zuzufügen' durch die Verwertung des von unparteiischenfranzösischen Autoritäten gesammelten Materials wird indiesem Falle auch nicht indiskret gegen sie verfahren. Dennes liegt nahe und ließe sich aus ihrer eigenen BeHand-lungsweise der Sache nachweisen, daß sie sich über ihrerArbeit der naheliegenden Nutzanwendung auf die brennendeStreitfrage vollauf bewußt waren. Sie geben freilich nicht ihreeigene Ansicht und würden sie schwerlich, wenn direkt daraufangegangen, im Sinne der schlechthinigen Anwendbarkeitjener ehemaligen französischen Lehrsätze auf die Gegenwart,formuliren. Aber das wird auch von dem Historiker nichtverlangt. Genug, er schlägt uns Akten aus, welche offen-bar für unseren Streitfall sehr beherzigenswert sind. Diedaraus sich ergebenden Schlußfolgerungen find so treffenderArt, daß sie ausdrücklicher gar nicht formuliert zu werdenbrauchen.
Indem ich dies Gebiet beschreite, gehe ich über denRahmen des von Chuquet in den fertig daliegenden sieben