Die Reichsbank von 1901 bis zum Ausbruch des Weltkrieges
15 589 659 (1913) zu, siehe Tabelle 30. Im Jahre 1910 erfuhr der Ab-rechnungsverkehr eine wesentliche Verbesserung durch die Gründung der Berliner Scheckaustauschstelle, welche zwischen den Mitgliedern der Berliner Abrechnungs-stelle den gegenseitigen Austausch in der Provinz zahlbarer Schecks zu vermittelnbestimmt ist. Diese Schecks bedürfen nämlich vor der endgültigen Verrechnungeiner Anerkennung seitens der bezogenen Firmen. Die in Ordnung gehendenPapiere passieren die Abrechnungsstelle vier Tage nach dem bewirkten Austauschwie gewöhnliche Einlieferungen. In Frage kommen für den Austausch solcheProvinzschecks, auf denen als Zahlungsstelle ein Mitglied der Scheckaustausch-stelle oder ein anderes mit ihm in geschäftlicher Verbindung stehendes oder durchdas Mitglied der Scheckaustauschstelle vertretenes Bankbaus genannt ist. DieEinlieferungen bei der Scheckaustauschstelle stellten sich während des ersten vollenJahres ihres Bestehens auf 349 620 Stück über rund 159 Millionen Mark.Im Jahre 1913 hatten sich die Ziffern auf 408 404 Stück und rund 185 MillionenMark gehoben.
Die Kompensationswirkung des Abrechnungsverkehrs, die auf ganzanderen Umständen als beim Giroverkehr beruht, ist von Anfang an bemerkens-wert stabil gewesen. Die kompensierten Beträge verhielten sich zu den Ein-lieferungen fast durchweg wie 75 : 100. Im Maximum und Minimum betrugdie Verhältnisziffer 80 : 100 (1903) und 73,7 : 100 (1886). Die nicht kompen-sierten Beträge sind indes nicht etwa durch Barzahlung, sondern durch Giro-übertragung, also gleichfalls bargeldlos beglichen worden.
Daneben war die Reichsbank seit 1906 bemüht gewesen, ihrer durch Diskont- und lombard-mißbräuchliche Verwendung von Bankakzepten im Kreditverkehr bedingten In-- Mahnahmenanspruchnahme entgegen zu wirken. Die Verwendung derartiger Finanzwechselwar seit dem schnellen industriellen Aufschwünge Deutschlands infolge der großenKapitalnachfrage mehr und mehr eingerissen. Bereits Anfang Dezember d. I.wurden die Leiter der Zweiganftalten an die Pflicht erinnert, die zum Diskonteingereichten Wechsel auch auf ihren geschäftlichen Ursprung hin auf das genauestezu prüfen. Wechseln gegenüber, bei denen der Verdacht vorlag, daß sie zurdauernden Beschaffung von Betriebskapital in Umlauf gesetzt waren oder aufbloßer „Geldmacherei" beruhten, sollten sie vorsichtige Zurückhaltung üben. Pro-longationen wurden im allgemeinen nur bei solchen Wechseln zugelassen, die derBefriedigung des vorübergehenden Geldbedarfs der Landwirtschaft dienten, aberauch bei diesen niemals länger als für drei Monate. Es war also in den Sonder-