Die Reichsbank im Weltkriege
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2,4 Millionen Mark, am Ende des Jahres 1914 nur 3,8 Millionen Markausweisen. Bei dem geringfügigen Bestände war es unmöglich, die ununter-brochen starke Nachfrage zu befriedigen, was zu fortgesetzten lebhaften Klagenund Beschwerden aus den Verkehrskreisen führte. Besonders an Geldzeichenzu 10 Mark herrschte empfindlicher Mangel, der sich im Verlaufe des Kriegesinfolge der Goldmünzensammlung durch Verschwinden der Kronen aus demVerkehr noch wesentlich verschärfte. Die Schaffung neuer Geldzeichen zu1V Mark ließ sich daher nicht umgehen. Sie geschah durch das Gesetz vom22. März 1915 (RGBl. S. 179), das die Ausgabe weiterer 120 Millionen MarkReichskassenscheine zu 10 Mark vorsah. Den gegen eine Erhöhung des Umlaufsan reinem Papiergeld bestehenden finanzpolitischen Bedenken trug das Gesetzdadurch Rechnung, daß es die Deckung der den Betrag von 240 Millionen Markübersteigenden Reichskassenscheine mittels Hinterlegung ausgegebener Darlehns-kassenscheine oder von gemünztem deutschen Geld vorsah. Trotz starken Abflussesin den Verkehr wuchs der Bestand der Reichsbank an Reichskassenscheinen all-mählich wieder. Er bezifferte sich am 31. Dezember 1915 auf 33 MillionenMark, im Jahre 1916 schwankte er zwischen 48 und 7,5 Millionen, im Jahre
1917 zwischen 18,7 und 10,3 (31. Dezember) Millionen Mark. Auch im Jahre
1918 blieben die Bestände der Reichsbank an Reichskassenscheinen niedrig. Deram Schluß des Vorjahres vorhandene Vorrat stieg zwar unter Schwankungenbis zum 15. Juli auf 19,4 Millionen Mark, fiel indes im weiteren Verlauf desJahres unter der Einwirkung der starken Nachfrage nach Zahlungsmitteln biszum 23. November 1918 auf 3,2 Millionen Mark, den niedrigsten überhauptausgewiesenen Bestand
Die im § 13 des Darlehnskassengesetzes der Reichsbank übertragene ^I^""^Leitung der Darlehnskassen erweiterte ihr Arbeitsfeld erheblich, da das Dar- der Darlehnskasse»lehnskassengeschäft über das Lombardgeschäft der Reichsbank (§ 13 des Bank-gesetzes) an Art und Umfang hinausging. Einerseits kannte das Darlehnskassen-gesetz eine absolute Begrenzung der Lombardierungen nach oben nicht, anderer-seits gestattete es die Beleihung von Wertobjekten weit über die vom Bankgesetzezugelassenen Geschäfte und Warengattungen hinaus, insbesondere wurden alleinländischen, an einer deutschen Börse notierten Aktien sowie eine Reihe
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