70 Die Reichsbank im Weltkriege
Verkehrs mit den übrigen Gironetzen, ferner auf die Beeinflussung der Berufs-stände, zu deren Geschäftskreis die Vermittlung von Zahlungen gehört, ins-besondere des Bankgewerbes, der Sparkassen und der Kreditgenossenschaften.Im eigenen Geschäftsbereich führte die Reichsbank zur Förderung des bargeld-losen Zahlungsverkehrs folgende Neuerungen ein:
Mit dem 1. Juli 1916 wurden sämtliche selbständigen Bankanstalten anden Postscheckverkehr durch Eröffnung von Konten angeschlossen, um eine mög-lichst enge Verbindung zwischen dem Postscheck- und dem Reichsbankgiroverkehrzu schaffen. Im Jahre 1919 erfolgte auch der Anschluß der mit Kassen-einrichtung versehenen Nebenstellen. Um zu einer möglichst weitgehenden Aus-nutzung der Verbindung mit dem Postscheckverkehr durch Verbilligung der ein-zelnen Übertragungsgeschäfte anzuregen, sind die Gebührensätze der Reichsbankim Postscheckverkehr sehr erheblich ermäßigt worden. Eine Neuregelung derBestimmungen über die Gebührenerhebung bei Einziehung von Auftragspapierenerfolgte vor allem in der Absicht, die hin und wieder im Scheckverkehr aufgetretenenWiderstände gegen Annahme von Schecks tunlichst auszuschalten. Die Reichsbankbestimmte, daß Gebühren bei Einziehung von Reichsbankschecks nicht mehr erhobenwerden, falls der eingezogene Betrag nicht zur Barauszahlung oder Bar-versendung gelangt. Die Gebührensätze für Einziehung anderer Auftragspapierewurden auf ein Mindestmaß herabgesetzt.
Dem Reichsbankscheck wurde eine weitere Verwendungsmöglichkeit durchdie Einführung der Bestätigungsklausel gesichert, eine Einrichtung, die in derFolge ihren hohen Wert erwiesen hat. In vielen Fällen konnte der einfacheScheck nicht als ausreichender Ersatz für eine Barzahlung angesehen werden,weil der Zahlungsempfänger bei Entgegennahme des Schecks nicht dieGewißheit besaß, daß der Scheck durch den Bezogenen eingelöst werdenwürde. Zur Ausfüllung dieser Lücke ist die Reichsbank durch die Be-kanntmachung über die Bestätigung von Schecks durchdie Reichsbank vom 31. Au g u st 1916 (RGBl. S. 985) ermächtigtworden, auf sie gezogene Schecks mit einem Bestätigungsvermerk zuversehen, durch den sie sich dem Scheckinhaber scheckrechtlich zur Einlösung ver-pflichtet; die Haftung aus diesem Vermerk ist jedoch auf die Dauer der Vor-legungsfrist, also für alle im Inland ausgestellten Schecks auf 10 Tage, be-schränkt. Die Befristung der scheckrechtlichen Haftung führt dazu, daß der Scheckseinem Endziel, der Einlösungsstelle, innerhalb der Frist zustrebt. Der an sich