Die Reichsbank im Weltkriege
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selbstverständliche Grundsatz, daß solche scheckrechtlichen Verpflichtungen nur nachvorheriger Deckung eingegangen werden dürfen, ist unter Anlehnung an die Vor-schrift in Z 13 Nr. 5 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 in Art. 1 ausdrück-lich ausgesprochen. Dies schließt eine Schädigung der Bank von vornhereinaus. Zugleich wird durch das Erfordernis der vorherigen Deckung derSchaffung eines dem Papiergeld ähnlichen Wertpapiers ohne Unterlage vor-gebeugt. Die auf Antrag eines Girokonteninhabers erfolgende Bestätigung einesSchecks (Bar- und Verrechnungsschecks) wird davon abhängig gemacht,daß der Kontoinhaber zur Einlösung des Schecks ein ausreichendes bares Gut-haben bei der Reichsbank besitzt, über das er frei zu verfügen berechtigt ist. Dabei der Bestätigung des Schecks ein der Schecksumme entsprechender Teil desGiroguthabens von dem Girokonto des Kunden mit der Wirkung abgebuchtwird, daß das Guthaben in dieser Höhe getilgt ist, steht der Reichsbank die zurEinlösung des Schecks erforderliche Deckung einwandfrei zur Verfügung. Trotzdieser Verbindung mit dem Girosystem konnte die neue Maßnahme auch außer-halb des Kundenkreises der Reichsbank Bedeutung gewinnen, da die an denGiroverkehr angeschlossenen Banken, Bankiers und Kreditinstitute in der Lagesind, denjenigen Kunden, die selbst kein Girokonto besitzen, von der Reichsbankbestätigte Schecks auf Wunsch zu überlassen.
Dem bestätigten Scheck wurden große Vergünstigungen im Reichsbank-verkehr eingeräumt:
Bestätigte Reichsbankschecks werden von der Bankanstalt, welche sie mitdem Bestätigungsvermerk versehen hat, jederzeit bar eingelöst und in Zahlunggenommen. Sie werden aber auch von anderen Bankanstalten bei den imKassenverkehr vorkommenden Zahlungen in Zahlung genommen und Girokonto-inhäbern auf Antrag sofort gutgeschrieben. In diesen Fällen muß allerdingseine Barauszahlung an den Inhaber des Schecks aus Sicherheitsgründen aus-geschlossen bleiben.
Auch im weiteren Verlauf des Krieges wurden die Einrichtungen derReichsbank dauernd daraufhin nachgeprüft, ob sie den Anforderungen nach mög-lichst umfangreicher Anwendung der bargeldlosen Zahlungsweise genügten, undden Bedürfnissen des Verkehrs entsprechend ausgestaltet. Die Reichsbankbegnügte sich jedoch nicht mit der Vervollkommnung ihrer eigenen Ein-richtungen zur Erleichterung der bargeldlosen Zahlungsweise. Sie gingim Jahre 1916 auch zu einer umfassenden Werbe- und Aufklärungsarbeit