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Die Reichsbank im Weltkriege
Über. Zunächst wirkte sie darauf hin, daß die Geldanstalten aller Art,Banken, Sparkassen, Gemeinde-, Girokassen, Genossenschaften ihre eigenen Ein-richtungen verbesserten, Hemmungen beseitigten, Gebühren fallen ließen oderermäßigten, um die bargeldlose Zahlungsweise für die Interessenten und Be-teiligten wirtschaftlicher zu machen; dann aber richtete sie auch an sämtlicheBehörden, Handels-, Handwerks-, Gewerbe-, Landwirtschaftskammern und zahl-reiche sonstige Verbände unter Beifügung von Merkblättern Rundschreiben, indenen die Wichtigkeit des bargeldlosen Zahlungsverkehrs vor Augen geführtund eine wirksame Unterstützung der gesamten Bestrebungen durch rege Werbe-tätigkeit bei den einzelnen Interessenten nahegelegt wurde.
Dieser Appell fand in allen Kreisen den stärksten Widerhall. Behörden,Verbände, Firmen und Einzelpersonen wetteiferten in dem Bestreben, der Reichs-bank neue Anregungen zu geben, die von dieser sorgfältig geprüft wurden. So-fern sie sich in den dem bargeldlosen Zahlungsverkehr gesteckten Grenzen hieltenund die intensivere Ausnutzung, den Ausbau und die organisatorische Verbin-dung der ausreichend vorhandenen Einrichtungen anstrebten, setzte sich die Reichs-bank für ihre Verwirklichung in der Praxis energisch ein. So begünstigte siemich insbesondere die immer weitere Ausdehnung des Postscheckverkehrs, derdank der großzügigen Werbearbeit der PostVerwaltung überraschend schnell inbreitere Schichten der Bevölkerung eindrang.
Von Wichtigkeit für die Entwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrswar auch die Beseitigung oder Milderung von gesetzlichen Bestimmungen, indenen Barzahlung vorgeschrieben wurde. Folgende Bundesratsverordnungendienten diesem Ziel:
1. Die Bekanntmachung, betreffend die Zahlung Patentamtlicher Gebührenvom 8. März 1917 (RGBl. S. 222),
2. die Bekanntmachung zur Erleichterung der Einzahlung auf Aktien usw.vom 24. Mai 1917 (RGBl. S. 431),
3. die Bekanntmachung über die Zahlung des Bargebotes bei Zwangsver-steigerungen vom 24. Mai 1917 (RGBl. S. 432).
Im Anschluß an die Verordnung zu 2 hat die Reichsbankverwaltungsämtliche Reichsbankanstalten angewiesen, solche Einzahlungen anzunehmen,nnd für ihre Entgegennahme besondere erleichternde Bestimmungen getroffen.