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Die Reichsbank vom Kriegsende bis zur Stabilisierung der Mark (1918—1SW)
Vor allem lag es ihr ob, den Zahlungsmittelbedarf zu befriedigen, derbei fortschreitender Entwertung immer größere Mengen von Papiermarknotenerforderte. Ganz besondere Schwierigkeiten verursachte die Zahlungsmittel-versorgung des Ruhrgebietes nach dessen Besetzung durch Frankreich und Belgien .
Endlich war die Reichsbank berufen, bei der Vorbereitung und Durch-führung der im Herbst 1923 unternommenen Stabilisierung der Mark vermittelsdes Rentenbankprojektes in weitem Umfange mitzuwirken. ^
Die Bankgesetzgebung Das durch die Banknovelle vom Jahre 1909 um 10 Jahre verlängerte
Privilegium der Reichsbank lief Ende 1920 ab. Für den Fall der Nicht-Verlängerung um weitere 10 Jahre mußte das Privilegium spätestens amSchlüsse des Jahres 1919 gemäß Z 41 des Bankgesetzes gekündigt werden. DieFrage der Privilegsverlängerung drängte also im Jahre 1919 zur Entscheidung.Bei den einschlägigen Verhandlungen ergab sich, daß alle Parteien die Aufrecht-erhaltung der Reichsbank in ihrer bisherigen Verfassung für geboten erachteten^Die bei früheren Gelegenheiten mehrfach befürwortete Verstaatlichung derReichsbank schied von vornherein aus. Sie hätte den Kredit der Reichsbankmit dem Kredite des Reichs verschmolzen und damit dem Reich und der Wirt-schaft die Stütze entzogen, die eine vermögensrechtlich selbständige, kreditfähigeund kreditwürdige Zentralnotenbank zu bieten vermag.
Dagegen erschien es erforderlich, den veränderten Verhältnissen durcheine Reihe von Abänderungen des Bankgesetzes zu entsprechen, die sich auf dieOrganisation, den Geschäftsbetrieb und die Bemessung des Gewinnanteils desReichs bezogen.
Was zunächst die Organisation anbetrifft, so verblieb die oberste Leitungdem Reichskanzler. Die Bestellung eines Stellvertreters des Reichskanzlers,die das Bankgesetz vorgesehen hatte, wurde als mit der veränderten Stellungdes Reichskanzlers und der Reichsminister nicht mehr verträglich gestrichen.Das Reichsbank-Kuratorium, das unter Vorsitz des Reichskanzlers bisher vierMitglieder hatte, wurde um weitere vier Mitglieder vermehrt, um eine erweiterteVertretung der Reichsminister und der Länder zu ermöglichen. Es bestand dem-gemäß aus dem Reichskanzler als Vorsitzenden und 8 Mitgliedern, von denenzwei vom Reichspräsidenten und die sechs anderen vom Reichsrat ernanntwurden (Art. III des Gesetzes, betreffend Änderung des Bankgesetzes, vom14. März 1875, vom 16. Dezember 1919 ^RGBl. S. 2117)).