Die Reichsbank vom Kriegsende bis zur Stabilisierung der Mark (1918—1923)
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Der Zentralausschuß zählte bisher auf Grund des Bankgesetzes 15 Mit-glieder und 15 Stellvertreter. Die Mitglieder wie die Stellvertreter wurdeuvon der Generalversammlung aus der Zahl der Anteilseigner gewählt, und zwaraus den Kreisen der Bankiers, der Industriellen, der Kaufleute und der Land-wirte. Dagegen waren im Zentralausschuß drei große Wirtschaftsgruppen nichtvertreten, deren wirtschaftliche Bedeutung insbesondere auch im Hinblick auf diedas Gebiet der Währung und des Geldumlaufs betreffenden Aufgaben derReichsbank im Laufe der Zeit außerordentlich gewachsen war, die Arbeiter-schaft, die Sparkassen und die Genossenschaften. Um diesen großen Erwerbs-gruppen einen Sitz im Zentralausschuß zu gewähren, wurde die Zahl der Mit-glieder und der Stellvertreter auf je 18 erhöht. Es sollte den Spitzenorgani-sationen dieser drei Erwerbsgruppen das Recht eingeräumt werden, je ein Mit-glied und ein stellvertretendes Mitglied aus der Zahl der Anteilseigner für dieWahl durch die Generalversammlung vorzuschlagen (Art. V a. a. O.).
Endlich erhielt die Reichsbank die Befugnis, mit Genehmigung derReichsregierung und des Reichsrats bestehende Zweiganstalten auch außerhalbdes Reichsgebietes weiter zu betreiben, für deren Organisation und Geschäfts-betrieb die Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats auf einen vomZentralausschuß gebilligten Antrag des Reichsbank-Direktoriums Abweichungenvon den bankgesetzlichen Vorschriften gestatten konnte. Dabei war vor alleman den Freistaat Danzig gedacht, dessen wirtschaftliche und währungs-politische Beziehungen zum Reiche seine Versorgung mit Zahlungsmittelndurch die Reichsbank solange notwendig machten, als er die Mark als Währungs-einheit fortführte. Demgemäß hat die Reichsbankhauptstelle in Danzig zu-nächst weiter bestanden, und zwar wurde ihr die Befugnis verliehen, nach3 Monaten fällige Schuldverschreibungen des Freistaates Danzig oder einerkommunalen Korporation innerhalb des Freistaates zu diskontieren sowie Lom-barddarlehne gegen Verpfändung von durch den Freistaat selbst oder innerhalbdes Freistaates ausgegebenen oder garantierten Wertpapieren sowie von inner-halb des Freistaates lagernden Kaufmannswaren zu erteilen. Mit der Ein-führung einer eigenen Währung in Danzig war selbstverständlich die Aufrecht-erhaltung der dortigen Reichsbankhauptstelle nicht mehr zu vereinbaren. DieReichsbank verließ deshalb Danzig am 31. Dezember 1923.
Die Bestimmungen über die von der Reichsbank zu betreibenden Geschäftewurden durch die Vorschrift erweitert, daß ihr bis zum 31. Dezember 1930 dieBefugnis eingeräumt wurde, zum Zwecke der Erfüllung eigener Verbindlich-