Die Reichsbank vom Kriegsende bis zur Stabilisierung der Mark (1918—1923) 1<Z1
des Bankgesetzes, welche durch das Gesetz, betreffend den Kassenbestandder Reichsbank vom 4. März 1922 (RGBl. I S. 235) getroffen wurde. DasGesetz bestimmte, daß als Teil des Kassenbestandes der Reichsbank imSinne der §§ 8, 9 und 17 des Bankgesetzes vom 14. März 1875, auchdas von der Reichsbank bei einer ausländischen Zentralnotenbank niedergelegteGold, soweit es zur jederzeitigen freien Verfügung der Reichsbank stand, geltensollte, jedoch in den Wochenausweisen und Jahresbilanzen getrennt von dem inden eigenen Kassen der Bank befindlichen Golde nachzuweisen sei.
Aus Anlaß der Verhandlungen über die Reparationszahlungen hatte dieReichsregierung durch Note vom 28. Januar 1922 der Reparationskommissionzugesagt, daß sie dem Reichstage ein Gesetz vorlegen werde, durch das die damalsrechtlich bestehende Befugnis des Reichskanzlers zu Eingriffen in die geschäftlicheLeitung der Reichsbank beseitigt und somit deren Autonomie gesichert werdensollte. Der einschlägige Gesetzentwurf wurde vom Reichsbank-Direktorium imEinvernehmen mit der Reichsregierung ausgearbeitet und von den gesetzgebendenKörperschaften mit einigen wenig erheblichen Abänderungen genehmigt. DieHauptpunkte des am 26. Mai 1922 verabschiedeten sogenannten Autonomie-gesetzes (RGBl. II S. 135) lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Das Gesetz übertrug die dem Reich zustehende Leitung der Reichsbank,welche bisher dem Reichskanzler zustand, dem Reichsbank-Direktorium. Eswies dem Reichskanzler einige mit der öffentlich rechtlichen Struktur der Reichs-bank eng zusammenhängende Befugnisse zu, welche die Form der jährlichenRechnungslegung, die Feststellung der Bilanz- und Gewinnberechnung, dieKündigung des Reichsbankprivilegs und die Leitung der Liquidation imFalle einer Aufhebung der Reichsbank betrafen. Es beseitigte die Befugnis desReichskanzlers, den Präsidenten und die Mitglieder des Reichsbank-Direktoriums nach Vollendung des 65. Lebensjahres auf Grund des Z 60a desReichsbeamtengesetzes in den Ruhestand zu versetzen und gegen den Präsidentenund die Mitglieder des Reichsbank-Direktoriums die Eröffnung eines förmlichenDisziplinarverfahrens zu verfügen. Für die Einleitung eines solchen Ver-fahrens erklärte es vielmehr das Reichsbank-Kuratorium nach Anhörung desReichsbank-Direktoriums für zuständig. Für die Ernennung des Reichsbank-präsidenten räumte es dem Reichsbank-Direktorium und dem Zentralausschußdie Befugnis einer gutachtlichen Äußerung ein, während hinsichtlich der Er-nennung der Mitglieder das Reichsbank-Direktorium ein Vorschlagsrechtund der Zentralausschuß die Befugnis gutachtlicher Äußerung erhielt. Die