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Die Reichsbank vom Kriegsende bis zur Stabilisierung der Mark (1913—1923)
Änderung des Bankgesetzes vom 14. März 1875, vom 9. Mai 1921 (RGBl.S. 508): „Die Vorschrift im Z 17 des Bankgesetzes, wonach der Teil der imUmlauf befindlichen Reichsbanknoten, der durch kursfähiges deutsches Geld,Reichskassenscheine oder durch Gold in Barren oder ausländischen Münzengedeckt sein soll, ein Drittel nicht unterschreiten darf, wird bis zum31. Dezember 1923 außer Kraft gesetzt".
Um die Durchsicht und Klarheit der Wochenausweise zu verstärken, ent-schloß sich gleichzeitig die Reichsbankverwaltung, vielfachen im Verkehr lautgewordenen Wünschen entsprechend, in den regelmäßigen Veröffentlichungenkünftig den Wechselbestand von den Beständen der Reichsschatzanweisungen unddie Höhe der öffentlichen Guthaben von den Beträgen der privaten Guthabengetrennt nachzuweisen.
Im Laufe der Zeit stieß die durch die Reichsbank zu vermittelnde Be-schaffung der zur Befriedigung der Zahlungsbedürfnisse des Reichs und dessonstigen Wirtschaftsverkehrs erforderlichen ausländischen Zahlungsmittel(Devisen) auf immer größere Schwierigkeiten. Sie beruhten einerseits darin, daßdie vorhandenen Zahlungsmittel vielfach auf eine andere Währung als auf diegegebenenfalls zu beschaffende lauteten, andererseits darin, daß Zahlungsmittel,deren Eingang mit Bestimmtheit zu erwarten stand, am Bedürfnistage noch nichtgreifbar waren. Ein Weg, diese Schwierigkeiten zu umgehen, bot sich in derHinterlegung von Gold der Reichsbank bei einer ausländischen Zentralnotenbankzwecks vorübergehender Lombardierung im Bedarfsfalle. Die Bank von England ,die Niederländische Bank und die Föderal Reserve Bank of New Jork erklärtensich in entgegenkommender Weise zur Vornahme derartiger Transaktionen bereit.Nun ließen aber Sinn und Wortlaut des Bankgesetzes, insbesondere der §§ 8, 9und 17 darüber keinen Zweifel, daß Goldbeträge (Goldmünzen und Barren) nurdann als Teile des Metallbestandes der Reichsbank anzusehen waren, wenn sietatsächlich in ihren Kassen lagen. Nur unter dieser Voraussetzung kamen sie alsNotendeckung in Betracht, wurden sie bei Berechnung der Notensteuer berück-sichtigt und waren sie in den Wochenübersichten wie in den Jahresbilanzenals Teile des Goldbestandes aufzuführen. So ist auch die Reichsbank-verwaltung stets Verfahren. Um die Möglichkeit zu schaffen, die im Auslandedeponierten, aber unbelasteten Goldbeträge als Teile des Goldbestandes in denAusweisen der Reichsbank aufzuführen und dadurch den jeweiligen für dieBeurteilung der Kreditwürdigkeit mitausschlaggebenden Goldbestand der Reichs-bank in vollem Umfange erkennbar zu machen, bedurste es einer Abänderung