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Die Reichsbank : 1901-1925
Entstehung
Seite
99
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Die Reichsbanl vom Kriegsende bis zur Stabilisierung der Mark l,l9181923) gg

ununterbrochen wachsenden Bedarf des Reichs trat ein ständig zunehmenderBedarf des Verkehrs an Umlaufsmitteln. Die Bevorzugung der Barzahlungim Zahlungsverkehr, die Preissteigerung der meisten Waren und Leistungen,die allmähliche Verdrängung des Hartgeldes, die Thesaurierung von Zahlungs-mitteln, die Bezahlung eines großen Teiles unserer Einfuhr in Mark und dieKapitalverschiebungen ins Ausland wirkten hier bestimmend mit. Durch denZusammenbruch wurden alle Momente, die auf eine Vergrößerung des Noten-umlaufs hinwirkten, weiter verschärft. Der in normalen Zeiten vorhandenewirtschaftliche Zusammenhang des Notenumlaufs mit den liquiden Deckungs-mitteln, insbesondere den zur Aufrechterhaltung der Dritteldeckung erforderlichenBarbeständen war unterbrochen worden. Auf der anderen Seite hatte sich derBarbestand dauernd vermindert. Der Goldvorrat, der noch am 7. November 1918sich, wie oben erwähnt, auf 2550,3 Millionen Mark gestellt hatte, war infolge derWaffenstillstandsbedingungen durch Ablieferung des von Rußland gezahltenGoldes nach Paris um nahezu Milliarde Mark geschwächt worden. Weiterhinhatten im Jahre 1919 auf Verlangen der Reichsregierung zwecks Be-schaffung von Lebensmitteln rund 1 Milliarde Mark in Gold an dasAusland abgeführt werden müssen. Goldabgaben zu Valutazwecken undzu Zwecken unumgänglicher industrieller Verwendung traten hinzu, so daßder Goldbestand Ende März 1921 auf rund 1 Milliarde Mark zusammen-geschmolzen war. Die Bardeckung ließ sich hiernach nur noch mit Hilfe der Dar-lehnskassenscheine aufrecht erhalten. Die Ausdehnung der Geschäfte der Darlehns-kassen war indes über ein bestimmtes Maß hinaus nicht möglich, im Gegenteilmußte mehr und mehr mit einer Rückzahlung der entnommenen Darlehne ge-rechnet werden. Nun besaß allerdings die Reichsbank in ihren Devisen- undBarrensilberbeständen erhebliche Mittel von anerkanntem Wert und inter-nationaler Geltung. Diese Bestände waren jedoch als formale Deckungsmittelgesetzlich nicht zugelassen.

Nach alledem blieb nur übrig, auf gesetzlichem Wege die Vorschrift derDrittelbardeckung für einige Zeit aufzuheben. Natürlich konnte es sich hierbeinur um ein Provisorium handeln. Die Aufhebung ist daher auf einen Zeitraumvon 3 Jahren beschränkt worden, da gehofft werden durfte, daß unsere politische,finanzielle und wirtschaftliche Gesamtlage sich bis dahin in einem Maße konsoli-diert haben würde, welches die Inangriffnahme einer endgültigen Regelung derDeckungsvorschriften im Zusammenhange mit einer Wiederherstellung unseresGeldwesens gestattete. Dementsprechend bestimmte das Gesetz, betreffend