Druckschrift 
Die Reichsbank : 1901-1925
Entstehung
Seite
98
Einzelbild herunterladen
 

Die Reichsdnnk vmn Kriegsende dis zur Stabilisierung der Mark (1918 IW)

berechtigten Interessen der Anteilseigner Rechnung getragen. Es wurde deshalbbestimmt, daß die aus dem Reingewinn der Reichsbank an das Reich abzu-führenden Beträge, solange die Reichsbank von der Notensteuerpflicht befreitblieb, alljährlich durch Gesetz festgestellt werden sollten. Für den Fall der Auf-hebung der Steuerbefreiung wurde dem Reiche das Recht eingeräumt, zum1. Januar des diesem Zeitpunkte folgenden übernächsten Jahres nach voraus-gegangener einjähriger Ankündigung, welche auf Anordnung des Reichspräsi-denten im Einvernehmen mit dem Reichsrat vom Reichskanzler an das Reichs-bank-Direktorium zu erlassen und von letzterem zu veröffentlichen war, die sämt-lichen Anteile der Reichsbank zum Nennwerte zu erwerben (Artikel I a. a. O.).Demgemäß ist für die Jahre 1919 bis 1923 durch Gesetz über die Besteuerungder Reichsbank für das Jahr 1919 vom 31. März 1920 (RGBl. S. 475), Gesetzbetreffend die Verteilung des Gewinns der Reichsbank für das Jahr 1920 vom7. Mai 1921 (RGBl. S. 507), Gesetz betreffend die Verteilung des Gewinnsder Reichsbank für das Jahr 1921 vom 28. Mai 1922 (RGBl. II S. 136),Gesetz betreffend die Verteilung des Gewinns der Reichsbank für das Jahr 1922vom 19. Mai 1923 (RGBl. II S. 229) und durch Gesetz betreffend die Verteilungdes Gewinns der Reichsbank für das Jahr 1923 vom 25. Juli 1924 (RGBl. IIS. 203) die Abgabepflicht der Reichsbank alljährlich neu geregelt worden.

Den Privatnotenbanken wurde die Fortdauer ihres Privilegs fürweitere 10 Jahre nur unter der Voraussetzung zugestanden, daß sie sich der Ein-schränkung hinsichtlich ihres Lombardsatzes unterwarfen und gleichzeitig in dieKündbarkeit ihres Privilegs für den Fall der Kündigung des Reichsbank-privilegs nach Aufhebung der Notensteuerbefreiung zum gleichen Termin willigensollten (Artikel VII a. a. O.).

Die Generalversammlung der Anteilseigner erklärte sich am 15. De-zember 1919 mit den Bestimmungen des Gesetzes einverstanden; am 22. Dezemberwurde das Gesetz verkündet. Von den Privatnotenbanken wurde ebenfalls eineEinverständniserklärung mit den Vorschriften des Artikel VII abgegeben.

Die Banknovelle vom 16. Dezember 1919 hatte die Vorschriften über dieNotendeckung unverändert gelassen. Hiernach mußten, wie oben bemerkt, dieumlaufenden Noten zu mindestens einem Drittel durch kursfähiges deutschesGeld, Reichskassenscheine, Darlehnskassenscheine oder Gold in Barren undausländischen Münzen gedeckt werden. Unter den durch den Krieg völligveränderten Verhältnissen ließ sich diese Deckungsvorschrift nicht mehr aufrechterhalten. Auf der einen Seite stieg der Notenumlauf unausgesetzt. Zu dem