Die Neichsbank vom Kriegsende bis zur Stabilisierung der Mark (1918—1923)
97
auf Zeit konnte aber, von Spekulanten abgesehen, nur jemand übernehmen, derselbst Verpflichtungen zu erfüllen hatte. Dies traf auf die Reichsbank zu, nichtaber (wenigstens nicht in nennenswertem Umfange) auf Privatbanken, die auserklärlichen Gründen während des Krieges Valutaverpflichtungen entwederüberhaupt nicht oder nur unter Rückendeckung durch die Reichsbank ein-gegangen waren.
Da die Maßnahme, welche dem Charakter der einer Notenbank gestattetenGeschäfte grundsätzlich nicht entspricht, lediglich die Abwicklung der unter demZwange der Kriegsnot eingegangenen außergewöhnlichen Verpflichtungen er-leichtern und sichern sollte, wurde sie einer zeitlichen Begrenzung unterworfen,um über ihren rein transitorischen Charakter keinen Zweifel zu lassen. Überdieswurde ihre sachgemäße Ausübung durch ein Einspruchsrecht des Zentral-ausschusses gesichert (Artikel VI a. a. O.).
Die oben erwähnte Bestimmung in Artikel 7 des Gesetzes vom 7. Juni 1899(RGBl. S. 311), nach welcher die Diskontsätze der Privatnotenbanken untergewissen Voraussetzungen an den Diskont der Reichsbank gebunden waren,wurde durch die Vorschrift erweitert, daß Privatnotenbanken Wechsel und Wert-papiere nicht unter dem ihnen gestatteten Diskontsatze lombardieren durften.Die Vorschrift hatte sich im Laufe der Zeit als zweckmäßig erwiesen, um einerDurchkreuzung der gesetzgeberischen Absicht im Wege einer Kombination desWechseldiskonts mit dem Wechsellombard vorzubeugen (Artikel VII a. a. O.).
Endlich wurde die Beteiligung des Reichs am Reingewinn der Reichs-bank neu geregelt. Die einschlägigen Vorschriften des Artikels 1 derBanknovelle vom 1. Juni 1909 (RGBl. S. 515) entsprachen den durch denKrieg veränderten Verhältnissen nicht mehr. Einerseits hatte die Reichsbankvon der Notensteuerpflicht durch Gesetz vom 4. August 1914 (RGBl. S. 327)befreit werden müssen, andererseits erzielte sie in wachsendem Maßeeinen großen Gewinn aus der Krediterteilung an das Reich. Dementsprechendwar für die Jahre 1914—1918 die Höhe der aus dem Gewinn der Reichsbankan das Reich abzuführenden Beträge durch besondere Gesetze (Gesetzüber die Kriegsabgaben der Reichsbank vom 24. Dezember 1915 — RGBl.S. 840 —, Gesetz über eine weitere Kriegsabgabe der Reichsbank für 1916 vom27. März 1916 — RGBl. S. 285 —, Gesetz über Kriegsabgaben der Reichsbankvom 20. März 1918 — RGBl. S. 131 — und Gesetz über die Besteuerung derReichsbank für das Jahr 1918 vom 27. März 1919 — RGBl. S. 353 —) ge-regelt worden. Diese Regelung hatte sowohl dem Interesse des Reichs wie den
I. Teil
7