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Die Reichsbank : 1901-1925
Entstehung
Seite
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Die Neichsbank vom Kriegsende bis zur Stabilisierung der Mark (19181923) HZ

Um dem vorzubeugen, ordnete die Reichsbankverwaltung äußerste Restriktionder Kredite auf das Maß des wirtschaftlich unbedingt Gebotenen an und gingMitte August 1923 zur Bewilligung wertbeständiger Kredite über. Der An-wendung dieser Kreditform im Wechseldiskontverkehr standen allerdings damalsnoch sehr erhebliche Bedenken entgegen, die der Hauptsache nach auf technischenund sonstigen praktischen Schwierigkeiten beruhten. Die Kreditgewährungerfolgte deshalb ganz überwiegend in der Form des wertbeständigen Lombards,und zwar in der Hauptsache auf dem Wege der Beleihung von Wechseln. DieHandhabung geschah in der Weise, daß der Schuldner sich verpflichten mußte, beiFälligwerden des Lombards außer der Darlehnssumme nebst Zinsen noch einenEntwertungszuschlag in Höhe von der zwischen der Entnahme und der Rück-zahlung des Darlehns eingetretenen Entwertung zu bezahlen. Die Zahlung derevtl. Entwertungssumme wurde durch Bestellung von Nebensicherheiten gewähr-leistet. Das in einer Wertsteigerung der Markvaluta liegende mögliche Risikohatte der Schuldner zu übernehmen, da die Reichsbank bei Rückzahlung desDarlehns mindestens den ihrerseits gezahlten Notenbetrag wieder erhaltenmußte, wenn die Notendeckung nicht in Frage gestellt werden sollte. Das (nichtwertbeständige) Diskontgeschäft wurde grundsätzlich auf reine Warenwechselmit einer Laufzeit von höchstens 10 Tagen beschränkt. Darüber hinaus ging dieReichsbank nur in Fällen, in denen das öffentliche Interesse die Gewährungeines Kredites, beispielsweise zu Zwecken der Volksernährung, gebieterischerheischte. Hier wurde ein Teil des Gesamtkredits als nicht wertbeständiger Dis-kontkredit mit einer Laufzeit bis zu höchstens 20 Tagen, der Rest als wertbestän-diger Lombardkredit bewilligt. Erst im Laufe des Dezember waren die Schwierig-keiten überwunden, welche einer Umstellung des Diskontgeschäfts auf die Wert-beständigkeit entgegenstanden. Mit der Einführung des wertbeständigen Dis-kontgeschäfts hatten alle Kreditnehmer, auch diejenigen im Lombardverkehr, dasRisiko der Valuta-Entwertung voll zu tragen. In Anbetracht der Stabilisierungder Mark ist dieses Risiko nicht praktisch geworden.

Bei Einführung der wertbeständigen Form im Diskont- und Lombard-verkehr erschien eine Differenzierung der wertbeständigen und der nicht wert-beständigen Kreditgeschäfte hinsichtlich der Höhe des Zinsfußes aus Billigkeits-rücksichten geboten. Um diese Differenzierung auf eine unanfechtbare Rechts-grundlage zu stellen, beantragte die Reichsbankleitung den Z 15 Satz 1 des Bank-gesetzes, der nur von einem Zinssatz spricht, entsprechend zu ändern. Dem-gemäß erhielt er durch Gesetz über die Änderung des Bankgesetzes vom

I. Teil

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