120
Die Neichsbank vom Kriegsende bis zur Stabilisierung der Mark (1918—1923)
auf der Papiermaschine nur noch in Rollen mit Faserstreifen, Wasser-zeichen und zum Teil auch mit farbigem Stoffauflauf hergestellt. Für dieweitere Verarbeitung in der Buchdruckschnellpresse wurde dann das Papier zuBogen zerschnitten. Die als Massendrucksachen und mit größter Beschleunigungin ununterbrochener Folge der Arbeitsschichten hergestellten Noten konnten natur-gemäß in keiner Weise den Ansprüchen genügen, die an ein gutes Zahlungsmittelgestellt werden müssen. Die hauptsächliche, vielfach einzige Sicherung bildetedas Wasserzeichenpapier mit farbigem Stoffauflauf und Faserstreifen.
Die mit dem Buchdruck erzielten guten Ergebnisse, vor allem die beidiesem Verfahren mögliche rasche Herstellung der Noten ermöglichten es, imJahre 1923 die Rentenbankscheine und im Jahre 1924 auch die neuen Reichs-banknoten im Buchdruck auszuführen. Die in jahrelanger Arbeit und Be-obachtung gewonnenen Erfahrungen konnten benutzt, und infolgedessen Renten-bankscheine sowie Reichsbanknoten — soweit der Buchdruck und die unvermeid-liche beschleunigte Herstellung es überhaupt zuließen — mit allen anwendbarenSicherungen versehen werden.
Neuerdings wird jedoch beabsichtigt, die Reichsbanknoten wieder inKupfer- oder Stahldruck in Verbindung mit neuzeitlichen, drucktechnischen Schutz-maßnahmen herzustellen.
Wie oben bemerkt, waren die im einfachen Buchdruck hergestellten Notengegen Fälschungen in der Hauptsache nur durch Verwendung eines Papiers mitWasserzeichen und Faserstreifen gesichert. Dieser Umstand bedingte eine Ergän-zung des Z 4 des Bankgesetzes, inhalts dessen die Reichsbank verpflichtet war,Ersatz für beschädigte Noten zu leisten, wenn der Inhaber mehr als die Hälfte dervollständigen Note einreichte oder den Nachweis der Vernichtung des nichteingereichten größeren Teils führte. Um die Bank gegen betrügerische Mani-pulationen in bezug auf die Ersatzleistung beschädigter Buchdrucknoten zu sichern,wurde dem genannten Paragraphen durch Gesetz über die Ersatzleistung fürbeschädigte Reichsbanknoten vom 24. Juli 1922 (RGBl. II S. 683) als Absatz 4folgender Zusatz angefügt:
„Das Reichsbank-Direktorium kann bestimmen, daß eine Ersatz-leistung für beschädigte Reichsbanknoten nur dann zu erfolgen habe, wenndie zur Prüfung der Echtheit erforderlichen Merkmale, wie Wasserzeichen,Faserstreifen, Nummern usw. in deutlich erkennbarem Zustand auf dem vor-gelegten Teil der Note enthalten sind. Die Bestimmung ist durch dasReichsgesetzblatt zu veröffentlichen."