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Die Reichsbank : 1901-1925
Entstehung
Seite
131
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Die Reichsbank vom Kriegsende bis zur Stabilisierung der Mark (1918192.?) 1Z1

zweckmäßig erscheinen ließ, Devisen ab oder nahm sie auf, d. h. sie regulierte dieKurse, wobei ein guter und regelmäßiger Nachrichtendienst mit dem Auslandedie Anpassung der Berliner Kursnotierungen an die ausländischen förderte unddie Spekulationsarbitrage hemmte.

Die gekennzeichnete Regulierung der Valuta war für die Reichsbanknicht ohne erhebliche Verluste durchzuführen, obwohl die Bank sich selbstverständ-lich bemühte, eine spekulative Ausnutzung ihrer Einrichtungen zu verhindern;z. B. trat sie der Gewohnheit mancher Firmen, ihre Exportdevisen an die Bankerst abzuliefern, wenn die Kurse bereits wieder zu fallen begannen, dadurchentgegen, daß sie die in Frage stehenden Devisen nur dann ankaufte, wenn ihrnachgewiesen wurde, daß das zugrunde liegende Warengeschäft kurz vorherabgeschlossen worden war. Die Bankverwaltung hatte sich entschlossen, dieVerluste im öffentlichen Interesse zu übernehmen, um dem wieder erwachtenAusfuhrhandel die erforderliche Unterstützung zu gewähren und dem Reichesowie privaten Stellen die für lebensnotwendige Einfuhren, für das Ausgleichs-verfahren, für die weitere Abdeckung der während des Krieges aufgenommenenAuslandskredite usw. benötigten Devisen beschaffen zu können. Sie zog sichspäter aus den sie so außerordentlich belastenden Geschäften unter Vermeidungirgend welcher Härten gegenüber dem legitimen Warenhandel mehr und mehrzurück, nachdem das private Bankgewerbe die Pflege solcher Geschäfte inwachsendem Umfange aufgenommen hatte und die bisher unzureichenden recht-lichen Sicherungen durch eine entsprechende Ergänzung des Börsengesetzes ver-bessert worden waren.

Infolge der Schwierigkeiten, die sich bei der Beschaffung der für dieReparationszahlungen erforderlichen Devifen, insbesondere bei der Beschaffungder gemäß dem Londoner Ultimatum am 31. August 1921 fälligen einen Gold-milliarde eingestellt hatten, glaubte die Reichsbank auch einer Kontrolle der Aus-fuhr sowie einer Kontrolle und Ablieferung der Exporterlöse das Wort redenzu müssen. Die Ablieferungspflicht der Exporteure konnte sich nicht immer undüberall auf den vollen Betrag der eingehenden Devisen erstrecken. Dem not-wendigen Eigenbedarf der Exporteure wurde dadurch Rechnung getragen, daßim allgemeinen nur etwa 50 v. H. des Fakturenbetrages zur Verfügung derReichsbank zu stellen waren. Die in der Regel auf Grund der Mitteilungen derAußenhandelsstellen sich vollziehende Kontrolle für die tatsächliche Ablieferungder Devisen wurde von einer besonderen Abteilung der Reichsbank, derDevisenablieferungskontrolle^, vorgenommen. Im Einklang hiermit erschien