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Die Reichsbank : 1901-1925
Entstehung
Seite
149
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Die Stabilisierung der Mark

Z49

Die Grundzüge der Verordnung über die Errichtung der Deutschen Die DeutscheRentenbank vom 15. Oktober 1923 (RGBl. I S. 963) gingen dahin: Die Be-lastung der Grundstücke und Betriebe in Form der Begründung von Grund-schulden und der Ausstellung von Obligationen wurde auf 3200 Millionen Gold-mark festgesetzt. Auf Grund dieser Belastung wurde eine von Angehörigender wirtschaftlichen Berufsstände selbst zu leitende Bank, die Rentenbank, miteinem Grundkapital von 3200 Millionen Rentenmark gebildet, welche in Höheihres Besitzes an den vorbezeichneten Grundschulden und Obligationen auf Gold-mark lautende verzinsliche Rentenbriefe ausstellte. Die Rentenbriefe dienenals Unterlage für die Ausgabe von Rentenbankscheinen, welche als Zahlungs-mittel gesetzlich zugelassen sind, von den öffentlichen Kassen als Zahlungsmittelangenommen werden und zum Nennwert gegen die Rentenbriefe umtauschbarsind. Die Gesamtsumme der auszugebenden Rentenbankscheine stellte sich auf3200 Millionen Rentenmark, von denen 1200 Millionen zu Krediten an dasReich und 1200 Millionen zu Krediten an die Wirtschaft Verwendung fanden,während der Rest mit 800 Millionen in Reserve blieb. Von den Krediten andas Reich wurde ein auf höchstens 300 Millionen Rentenmark bemessener Teilzur Einlösung der umlaufenden Reichsschatzanweisungen bestimmt. Sobald dieDeutsche Rentenbank mit der Ausgabe von Rentenbanksch einen begonnen hatte,durften Schatzanweisungen bei der Reichsbank nicht mehr diskontiert werden.Die Kreditverteilung an die Wirtschast erfolgte durch Vermittlung der Reichs-bank und der Privatnotenbanken.

Die Einrichtung der Rentenbank und die Notwendigkeit einer Mit- Änderung des

Vankgesetzcs

Wirkung der Reichsbank bei der Ausgabe wertbeständiger Zahlungsmittel machteeine Änderung des Bankgesetzes erforderlich, die durch Verordnung vom26. Oktober 1923 (RGBl. II S. 402) vollzogen wurde. Die Verordnunggestattete der Reichsbank, zur Verstärkung ihrer Betriebsmittel Rentenmark-darlehne bei der Deutschen Rentenbank aufzunehmen, sowie Rentenbriefe undRentenbankscheine zu kaufen, zu verkaufen und im Lombardverkehr zu beleihen.Der Bestand an Rentenbanksch einen, insoweit er unter Hinzurechnung der