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Die Reichsbank : 1876-1900
Entstehung
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Die Verwaltungsvrgcmiscitwn.

Neichsbeamte geltenden Grundsätzen, so insbesondere die Gebühren bei Dienstreisen und dieUmzugskosten. Anstatt der Wohnungsgeldzuschüsse werden Miethsentschädigungen gewährt,bei deren Bewilligung nach ähnlichen Grundsätzen verfahren wird.

Auf Grund einer altbewährten, von der Preußischen Bank übernommenen Ein-richtung steht den verantwortlichen Vorstandsbeamten der selbständigen Bankanstalten,nicht aber auch den Mitgliedern des Neichsbank-Direktoriums, ein bestimmter Theil vomGewinn als »Tantieme« zu. Die Einrichtung verfolgt einerseits den Zweck, durchErzeugung eiues gewissen unmittelbare» Interesses an dem finanziellen Erträgniß aufmöglichste Steigerung der geschäftlichen Thätigkeit hinzuwirken. Andererseits soll sieauch Gewähr dafür schaffen, daß nur gute und sichere Geschäfte abgeschlossen werden,da die aufkommende Tantieme den Bezugsberechtigten nicht baar ausgezahlt, sondernfür sie aufgesammelt und nach Bestimmung des Direktoriums zinstragend angelegtwird. Sie bildet einen dauernd wachsende» Garantiesonds und haftet für diebei dem Geschäftsbetriebe der Bankanstalt durch Maugel an Vorsicht oder Umsichtder betreffeudeu Vorstaudsbeamten entstehenden Verluste, nach Entscheidung desDirektoriums vorbehaltlich des Rekurses au den Reichskanzler, jedoch mit Ausschluß desRechtswegs. Der Tantiemefonds gilt als ein Theil der Amtskaution. Er wird anden Berechtigten erst ausgehändigt, sobald nach beendeter Amtsführung feststeht, daß eraus derselben Verluste nicht mehr zu vertreten hat.

Die Pflichte» der Reichsbankbeamten sind, sofern sie allgemeiner Natur sind,durch die für alle Reichsbeamten geltenden Gesetze und Verordnungen geregelt/ imEinzelnen, namentlich soweit sie durch die Geschäftsführung der Reichsbank bedingt sind,durch die Dienstanweisuugen des Reichskanzlers und die Verfügungen des Reichsbank-Direktoriums. Erwähnt sei hier das besondere Verbot der Börsenspekulation, welchesschon bei der Preußischen Bank bestanden hat, und dessen Uebertretung mit strengerdisziplinarischer Strafe bedroht ist. Ferner besteht, wie fchon bei der Preußischen Bank ,die Bestimmung, daß kein Beamter der Reichsbank Antheilscheine derselben besitzen darf(B. G. § 28), im Gegensatze zu den meisten privaten Erwerbsgesellschaften, in derenStatuten sür die oberen Beamten der Besitz einer Anzahl von Aktien des Unternehmensgeradezu vorgeschrieben ist.

Bei Errichtung der Reichsbank sind die Beamten der Preußischen Bank mitübernommen worden. Die Ausdehnung des Geschäftsbezirkes auf das ganze Reich hattenatürlich die sofortige erhebliche Vermehrung des Beamtenpersonals zur Folge (vergl. Tab. 2).Den von der Preußische« Bank übernommenen 767 Beamten traten im ersten Jahre 327 hinzu.

Auch weiterhin hat sich mit der wachsenden Bedeutuug der Reichsbank und derVermehrung ihrer Zweiganstalten ihr Beamtenpersonal stetig vermehrt. Die Gesammt-

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