Die Notenausgabe.
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Die Notenausgabe der Reichsbank ist durch das Bankgesetz vom 14. März 1875 Die gesetzlichen Be
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folgendermaßen geregelt: Notenausgabe der
Die Reichsbank hat das Recht, nach Bedürfniß ihres Verkehrs Banknoten aus- Reichsbaut,zugeben (§ 16). Eine indirekte Beschränkung dieses Rechtes liegt jedoch einmal in dembereits (S. 8) geschilderten System der indirekten Kontingentirung, nach welchem die Reichsbankihren den Baarvorrath um mehr als eine bestimmte Summe (anfänglich 250 MillionenMark) überschreitenden Betrag mit jährlich 5 Prozent an das Reich zu versteuern hat(Htz 9 u. 10)/ ferner in der sogenannten »Dritteldeckung«, in der Bestimmung, daßmindestens für ein Drittel des Betrags der ausgegebenen Banknoten ein Bestand vonkursfähigem deutschem Gelde, Reichskassenscheinen und Gold in Barren oder ausländischenMünzen bereit gehalten werden muß (H 17).
Beide Einschränkungen verfolgen den Zweck, die Bank zur Aufrechterhaltungeines gesunden Verhältnisses zwischen Baarbestand und Notenumlauf zu veranlassen,dadurch ein allzu starkes Anwachsen des ungedeckten Notenumlaufs zu verhindern unddie Einlösbarkeit der Noten zu sichern.
Derselbe Zweck der Sicherung der Noteneinlösung liegt der Bestimmung zu Grunde,daß der den Baarvorrath überschreitende Theil des Notenumlaufs in diskontirten Wechseln,welche eine Verfallzeit von höchstens 3 Monaten haben und aus welchen in der Regel 3,mindestens aber 2 als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften, gedeckt sein muß (§ 17).
Die Noten der Reichsbank sind ebensowenig wie die Noten der Privatnoten-banken gesetzliches Zahlungsmittel. Für sämmtliche deutschen Banknoten gilt dieBestimmung in § 2 des Bankgesetzes: »Eine Verpflichtung zur Annahme von Banknotenbei Zahlungen, welche gesetzlich in Geld zu leisten sind, findet nicht statt und kann auchfür Staatskassen durch Landesgesetz nicht begründet werden«. Jedoch sind die Neichs-und Landeskassen im Verwaltungswege angewiesen worden, die Neichsbanknoten inZahluug zu nehmen. Außerdem ist jede Bank verpflichtet, ihre eigenen Noten sowohlan ihrem Hauptsitz als auch an ihren Zweiganstalten jederzeit zu ihrem vollen Nenn-wert!) in Zahluug anzunehmen (H 4). Diejenigen Banken ferner, welche sich denfakultative« Bestimmungen des Bankgesetzes unterworfen haben, müssen alle deutschenBanknoten, deren Umlauf im gesammten Reichsgebiete gestattet ist, an ihrem Sitze undbei ihren in Städten von mehr als 80 000 Einwohnern befindlichen Zweiganstalten inZahlung nehmen/ während sie jedoch die Noten der Privatnotenbanken nur entwederzur Einlösung Präsentiren oder zu Zahlungen an diejenige Bank, welche die Noten ausgegebenhat, oder zu Zahlungen an dem Orte, wo diese ihren Hauptsitz hat, verwenden dürfen,ist es ihnen gestattet, die Noten der Neichsbank unbeschränkt in Zahlung weiter zugeben (§ 44, Absatz 1, Nr. 5).