Abschriften der Lehrbücher geltend. Bologna , als die damals besuchtesteUniversität Italiens , steht an der Spitze dieser Hochschulen. Hier blühtedas Schreibergewerbe vor allen andern und beschäftigte sogar Frauen,da die Männer znr Befriedigung des Bedürfnisses nicht ausreichten.
Der große Jurist F. C. von Savignh hat im 25. Kapitel seiner„Geschichte des römischen Rechts im Mittelalter" die gesetzliche und that-sächliche Stellung der Handschriftenhändler ein für allemal klar gestelltund ist seitdem der zuverlässige Führer auf einem Gebiete geworden,welches Kirchhofs in seinen „Handschristenhändlern im Mittelalter" undWattenbach in seinem „Schriftwesen des Mittelalters" durch reicheEinzelheiten noch vielfach erweitert haben.
Damals also wurden Handschriften nur aus Bestellung geschrieben,zu welchem Zwecke derjenige, welcher ihrer bedürfte, unmittelbar mit demSchreiber kontrahierte. Um nun einerseits die Professoren vor unbefugterNachschrift ihrer Hefte zu schützen, andererseits aber die Studierenden vorÜbervorteilung zu bewahren, erließ die Stadt Bologna schon 1259strenge Bestimmungen über das Handschriftenwesen und namentlich denHandschriftenhandel. Diesem Vorgange folgten im Laufe der Jahre dieübrigen italienischen Universitäten. Ziemlich, übereinstimmend in ihrenStatuten wurden von ihnen die Schreiber und Handschriftenverleiherals Ltationarii angestellt und der Gerichtsbarkeit der Hochschulen unter-worfen, dafür aber auch ihrer Privilegien teilhaftig. Der Name wirdvon Stativ, der Werkstätte des ^abellio und I^ibrarius, hergeleitet; dasGeschäft aber umfaßt, wenn auch vielfach in beschränktem Sinne, dieThätigkeit der alten Loriptores, Xotarii und I^idrarii. Während inItalien bloß der 8tAt.iollg.rius vorkommt, bezeichnet die pariser Univer-sität den Ltstiollariug zugleich als liibrarius.
Die 8tg.tiong,rii nun waren Verleiher von Handschriften, von welchensie einen Vorrat hielten, um sie gegen ein Mietgeld zum Abschreibenherzugeben; nebenher besorgten sie auch kommissionsweise den Verkaufalter Handschriften. Sie durften aber keinen Handel mit Handschriftentreiben, d. h. sie .'aufen, um sie mit Gewinn wieder zu verkaufen. Essollte also überhaupt niemand Handschriften kaufen, als wer sie entwederselbst gebrauchen oder als Lt^tiollarius verleihen wollte. Diese An-schauung und zugleich gesetzliche Bestimmung entsprach ganz dem Zunft-geiste der Universitäten, welche das, was man damals Wissenschaft