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^Erstes
nannte, monopolisieren zu können wähnten. Jede Universität suchte sichdeshalb auch die tn der Stadt vorhandenen Handschriften zu erhalten.Ein bologneser Statut untersagte sogar 1334 allen Scholaren, Bücheraus der Stadt mjt sich hinwegzunehmen, wenn nicht vorher eine schrift-liche Erlaubnis der Stadtobrigkeit erteilt worden sei. In diesem Geistewurden denn auch die Ltationarii von den Universitäten vorsorglichselbst in ihren geringsten Dienstleistungen beaufsichtigt. Das bereitserwähnte Statut der Stadt und später auch der Universität Bologna bestimmt z. B., daß sie korrekte Exemplare halten, diese nach keinerandern Schule hin verkaufen, die bisherigen Mietpreise nicht erhöhenund sich nicht mit Doktoren verbinden sollten, um ältere Glossen durchneuere zu verdrängen. Die Gesetze der Universität Bologna enthieltennoch ausführlichere Vorschriften. Sie machten nämlich 117 Werke nam-haft, welche jeder 8tAtic>nariu3 vorrätig haben und in einem aufzulegen-den Kataloge als wirklich vorhanden nachweisen mußte, wie sie dennauch daK Mietgeld für jedes einzelne Werk feststellten. Die Korrektheitder Exemplare und den Wert der Handschriften beaufsichtigte das Amtder sechs keoiarii, welche zur einen Hälfte aus ultramontanen, zurandern aus cismontanen Scholaren gewählt wurden. Bei größernWerken lag der Berechnung des Mietgeldes der Maßstab zu Grunde,daß für die Quaterne 4 Denare, gleich 5 Pfennigen heutigen Geldes,bezahlt wurden. Quaterne hieß eine Lage von vier ineinander ge-schlagenen ganzen Bogen oder acht Blättern (Quinterne von je fünf,Serterne von je sechs Bogen u. s. w.). Das Wort, welches zuerst unterDiocletian vorkommt, ist ins Französische als Os-Kier und ins Englischeals Huirs übergegangen. Die Hälfte der Quaterne, d. h. zwei ganzeBogen oder vier Blätter, heißen im spätern Mittelalter?soia, welcheübrigens früher eine genau bestimmte Zeilenzahl enthalten mußte. DiePreise der Handschriften wurden anfangs nach der Serterne, später nachder Quarerne berechnet. Neben diesem Hauptgeschäft des Handschriften-vermietens nahmen die Ltationarii den Nachlaß der Verstorbenen, sowiedie Bücher abgehender Studenten und der Juden in ihre Obhut, welchletztern der Handschriftenhandel verboten war; endlich aber durften sieunter Wahrung gewisser Förmlichkeiten den Verkauf von Handschriftengegen eine bestimmte, sehr niedrig angesetzte Kommission von l'/z bis2'/s Prozent des Kaufpreises vermitteln, je nachdem dieser mehr oder