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Geschichte des deutschen Buchhandels bis in das siebzehnte Jahrhundert : mit 3 lithogr. graph.-statist. Taf. / Friedrich Kapp. Aus. d. Nachlasse d. Verf. hrsg. von d. Histor. Komm. d. Börsenvereins d. Deutschen Buchhändler
Entstehung
Seite
73
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Kapitels

Mainz : Schöffers Gcschäflsbctncb.

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gedruckte Exemplare der Dekretalen von 1473 zugefallen waren, ließdieselben für seine Rechnung durch Schöffer verkaufen und einen gericht-lichen Akt über dieses nicht unbedeutende Geschäft aufnehmen. Auf einebuchhändlerische Verbindung zwischen Fust und Schöffer kann man je-doch aus dieser Thatsache nicht schließen. Johann Fust war Kanonikusam St. Stephaus-Stift in Mainz und hoffte begreiflicherweise, die ihmgehörigen Werte am sichersten und vorteilhaftesten durch seine» sachver-ständigen Schwager verwerten zu köuucu. Von diesem heißt es in deinVertrage ausdrücklich, daß er Handel mit Büchern treibe und daß erdie Dekretalen zugleich mit seinen eigenen Büchern vertreiben und ver-kaufen solle.

Wichtiger aber erscheint die am 6. September 147'^ erfolgte Auf-nahme Schöffers als Bürger von Frankfurt a. M. Da er Paris auf-gegeben hatte, so bedürfte er notwendig zur Ausbreitung und Sicherungseines Geschäftes in Deutschland eines festern Stützpunktes, als Mainz ihn zu bieten vermochte. Kein Ort konnte diesem Zweck günstiger seinals die nahegelegene Reichsstadt, welche ihm durch ihre Messen die besteGelegenheit zum Absatz seiner Verlagsartikel und zur Anknüpfung neuerVerbiuduugen bot. Ju Mainz hatte er seine Druckerei; dort führte erdie Bestellungen aus, welche ihm oder seinem Teilhaber Hancquis inMainz selbst, hauptsächlich aber auf der für den Buchhandel damalsschon wichtigen frankfurter Messe erteilt wurden. Hancquis besorgte seit1480 wieder die Geschäftsangelegenheiten der Firma in Deutschland .Diese müssen sehr ausgedehnt gewesen sein, denn um 1480 hatten Schöffer und Hancquis einen Prozeß mit einem gewissen Bernhard Jnkus inFrankfurt, welcher sie bei dem Hofgericht von Rottweil auf Herausgabeeiner Anzahl von Büchern verklagte, während Schöffer und KonradHenki lso wird Fusts Sohn hier genannt) ihr Eigentumsrecht daranverteidigten. Es geht aus den Akten nicht hervor, ob diese Bücher vonden Verklagten selbst gedruckt, ob sie Erzeugnisse anderer Pressen,oder ob sie teilweise eigenes, teilweise fremdes Eigentum waren. DieRegierung von Basel , welche diesen Prozeß in der Appellationsinstanzan sich gezogen hatte, belegte den Streitgegenstand mit Beschlag undforderte die Parteien zum gütlichen Vergleich auf. Mitte Mai 1481war der Beschlag noch nicht aufgehoben. Welchen Ausgang aber dieSache genommen hat, darüber schweigen die Akten. Eine nicht unbe-