seine Druckerthätigkeit in Portugal mit der Herausgabe der „Statutendes Ritterordens von Santiago" begann. Später verlegte er sein Ge-schäft nach Lissabon und druckte als Hofbuchdruckcr eine portugiesischeÜbersetzung des „?1c»s Sg-netoruni" (1513), dann bis 1516 zwei Re-gierungsverordnungen und das „Kompromiß der Misericordia-Bruder-schaft". Die „Regel des Ordens von Aviz" (1516) ist von Almeirimam linken Tajo -Ufer datiert, wohin Dom Manuel den deutschen Druckerspeziell zur Besorgung dieser Arbeit an sein Hoflagcr berufen hatte. Inseiner ersten Leistung nennt sich der Drucker Herman de Kempis, späterportugiesierte er nach dem Vorbilde der übrigen ausländischen Druckerseinen Namen, und schrieb sich Herman dc Campos oder Armäo de Cam-pos, durch den Zusatz Alemcio seine Nationalität wahrend.
Unzertrennlich ist der Name Hermanns von Kempen mit der portu-giesischen Litteratur durch den Druck des von Garcia de Resende (1516)herausgegebenen „<üg>neionkiro Ksral" verknüpft, des berühmten Lieder-buchs, das die Poesien von 275 höfischen Dichtern enthält. Der Druckist sauber und geschmackvoll, gotisch, mit zwei Holzschnitten geziert, diesich sofort durch Zeichnung und Ausführung als deutsche Arbeit kenn-zeichnen. Von dieser Ausgabe sind nur noch 12 Exemplare vorhandenund auch diese meist verstümmelt, da das JnquisitionStribunal die ihmmißfälligen Verse durch Herausreißen der betreffenden Blätter entfernenoder mittels Tinte auslöschen ließ. Seine letzte Arbeit gab Hermannvon Kempen 1518 heraus.
Da Valentin Fernandes aus unbekannten Gründen von 1505 abauf längere Zeit unthätig blieb, hatte Dom Manuel dem seit Anfangdes Jahrhunderts in Sevilla etablierten Jakob Cromberger für die Her-ausgabc des neuen Gesetzbuchs Vorschläge gemacht. Cromberger kam1508 nach Lissabon und erhielt zunächst ein Privileg ausgefertigt, dasihm und allen andern fremden Buchdruckern, die sich in Portugal nieder-lassen würden, in Anerkennung ihrer hohen Verdienste um Staat undKirche, den Titel „Ritter des königlichen Hauscö" (o^vallkiro äs. oass,cl'LI-Rsi) zusprach. „Pferde und Wappenkncchte zu halten", sagt dasam 20. Februar 1508 erlassene Dekret, „wie die Ordouuanz für dieRitter Unseres königlichen Hauses vorschreibt, sind die ausländischenDrucker bei Annahme des Titels nicht verbunden; dagegen müssen sieein Vermögen von mindestens 2000 Dublonen Gold nachweisen." Cha-
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