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Eine Mailänder Verlagsgesellschaft von 1472.
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stritten. Von dem Gewinn fällt ein Drittel dem Buchdrucker zu, zweiDrittel gehören den andern Mitgliedern zu gleichen Teilen. Aus seinemein Drittel-Gewinn hat der Buchdrucker die für die erste Einrichtunggemachten baren Auslagen der vier andern Mitglieder wieder zu er-statten. Die andern Unkosten werden aus dem gemeinschaftlichen Verkaufder gedruckten Bücher gedeckt. Der etwa nötige Korrektor erhält alsEntschädigung für seine Arbeit ein bis zwei Freiexemplare von jedemWerke, welches er korrigiert hat. Über die Frage, ob ein Bnch gedrucktund zu welchem Preis es später verkauft werden solle, entscheidet dieGesellschaft und zwar nur durch einstimmigen Beschluß. Über die Ge-sellschaft, und den Umständen nach über die im Druck befindlichen Bücher,ist Verschwiegenheit zu beobachten, zu der sich alle Anzustellenden eidlichverpflichten. Auch darf keines der fünf Mitglieder der Gesellschaft einerandern Buchdruckerei mit Rat oder That beistehen, noch etwas anderswodrucken lassen, es sei denn mit Genehmigung der vier andern Mitglieder.Nach Ablauf der drei Jahre hört die Gesellschaft aus und das Inventaran Pressen und Schriften verbleibt alsdann dem Buchdrucker, falls erdie dafür gemachten Auslagen wiedererstattet hat.
Zu diesem Hauptvertrag wird noch an demselben Tage ein Zusatz-vertrag abgeschlossen, und zwar zwischen dem einen der Kontrahenten,Pietro Antonio de Burgo und Nicolao, seinem Bruder, auf der einenund den vier übrigen Kontrahenten auf der andern Seite. Der erst-genannte war allem Anschein nach der Kapitalist der Gesellschaft, denner schoß ihr gleich von Anfang an 100 Dukaten für die erste Einrich-tung vor. Er suchte daher aus dem Geschäft noch einen besondern Vor-teil zu ziehen und die Kunst des Buchdruckers Antonius Zarotus fürsich und seinen Bruder neben der Gesellschaft weiter auszunutzen. Letzterergehörte nicht mit zur Hauptgesellschaft. Es wurde also durch einen Zu-satzvertrag noch Folgendes ausgemacht:
Pietro Antonio de Burgo und sein Bruder dürfen die neue Buch-druckerei noch zu ihren speziellen Zwecken, und zwar zum Druck vonWerken aus den Gebieten des kanonischen und Civilrechts und der Medi-zin, benutzen und stellen hierfür noch drei, nach Befinden auch mehr Pressenbereit, schaffen Schriften, Farbe und andere Utensilien dazu an, bezahlenPapier, Löhne und sonstige für ihre Zwecke entstehende Unkosten undübernehmen die Hälfte der gemeinschaftlichen Lokalmicte ans ihre Rech-