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Geschichte des deutschen Buchhandels bis in das siebzehnte Jahrhundert : mit 3 lithogr. graph.-statist. Taf. / Friedrich Kapp. Aus. d. Nachlasse d. Verf. hrsg. von d. Histor. Komm. d. Börsenvereins d. Deutschen Buchhändler
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Kapitels

Die geistlichen Kurfürstentümer. Ratscensur in Köln .

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der Universität vom Jahre 1M1 bringt dann endlich im Kapitel 16 dieerste eigentliche Buchdruckcrorduuug. Nach derselben war vor allem derVerkauf sektischer Bücher verboten; diese sind definiert als calvinistische,papistische, wiedertäufcrischc, schwenckfeldische n. dgl. Wie diese Bestimmmung gchaudhabt wurde, dafür kann als Beispiel das bereits im zweitenKapitel mitgeteilte Verfahren gegen Eberhard Wild dienen.

Von den damaligen Kurfürstentümern kommen zunächst die drei geist-lichen Mainz, Köln und Trier für eine selbständige Entwickelung desBuchhandels, also auch der Censur, gar nicht in Betracht, da sie schonim Interesse ihrer Sclbsterhaltnng gezwungen waren, sämtlichen cäsaro-papistischen Auregnugcn und Befehlen unbedingt nachzukommen. Wasdortmit Bewilligung der Obern" gedruckt wird, hat sehr wenig wissen-schaftlichen Wert nud noch weniger allgemeine Bereutung. Die StadtKöln war allerdings eiu bedeutender Verlagsort; allein er zeichnete sichstets durch die Rechtgläubigkeit seiner Gesinnung und den philologisch-theologischen Charakter seiner Druckwerke aus, die höchstens eiumal aus-nahmsweise der Censur verfielen. In allen geistlichen Städten deckensich kirchliches und politisches Leben, oder jeues läßt vielmehr dieses uichtaufkommen. Indeß hat doch auch gerade in der Stadt .Köln der Rat,neben der schon geschilderten geistlichen und Uuiversitätscensur, eine selb-ständige politische ausgeübt, die außerdem, weuigsteus in spätern Zeiten,ziemlich scharf war, besonders wenn es sich nm Angriffe auf den Ratselbst handelte. Wenu bereits am 15. Februar 1525 im allgemeinenverfügt worden war, daß die Buchdrucker keine Bücher ohne Erlaubnisdes Rats veröffentlichen sollten, so wurde am 3. Dezember 15o5 uochbesonders geboten, Bücher auf Fürsten und Herren nicht anders, als mitErlaubnis des Rats zu drucken. Der Vertrieb angeblicher Pasquillewurde mehrfach untersagt, 1555 aber setzte der Rat, da allerlei Schand-schriften nnd Pasquille auf ihu und besondere Personen erdichtet undausgebreitet würden, 100 Gulden Belohnung darauf, wer solche Dichtermeldcu würde. Aber schon ein Jahr später hatte Antonins Keiser dochwieder schändliche Lieder unter fremdein Namen gedruckt; man legteihn in Ketten und stellte Haussuchung nach den Schriften und For-men an. Unter dem 29. Mai 1581 wurden dann die Preßverhält-nisse durch Aufsttlluug eiuer Buchdruckerorduuug fester geregelt, und imJahre 1595 der Buchdrucker iu der Lindtgasse uud Frau Geirtgen be-