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Geschichte des deutschen Buchhandels bis in das siebzehnte Jahrhundert : mit 3 lithogr. graph.-statist. Taf. / Friedrich Kapp. Aus. d. Nachlasse d. Verf. hrsg. von d. Histor. Komm. d. Börsenvereins d. Deutschen Buchhändler
Entstehung
Seite
586
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Würlcmberg. Tie Censnr in Tübuigcn,

INeuntc?

Für Würtemberg kommen die Ecnsnrverhältnisse nur in betracht,soweit sie in Bervindnng mit der Universität Tübingen stehen. ^ sattenschon die llniversitätsstatuten von 15Vt> das AuSgehculasscn vonI.id^IUtimioKi" verboten, so bestimmteu die von 1537 in demI'l(^u5 <Io f-r->i»»Lo lilic-Uu", daß es niemand erlaubt sein solle, etwas, in welcherSprache uud welchen Inhalts es sei, drucken zu lassen, außer nach Durch-sicht und mit Erlaubnis des Rettors und der vier Dekane l^vrruissuüvvturi« vt I)t!<!iuittruiu ^u^tuui; hier ist Wohl uuiuL ansgefalleni.Ei» Rcskript dcö Herzogs Ehristoph vom 25. April l 557 verbietet dannden Buchdruckern bei harter Strafe den Druck alles Neuen, besondersin der Theologie, ohne des Herzogs Borwissen. Aus die Befolgung diesesGebots sollen sie bei ihrer Annahme an der Universität vcreidet werden.Die Buchführer solle», wemi sie die Bücherfässcr aufschlagen, die sie vollFrankfnr! und andern Messen gebracht habe», die Bücher, nameutlichdie theologischen, dc» Visitatore» vorweisen und ohne Genehmigung der--selben nichts verkaufen, bei Eid und ernstlicher Leibcsstrafe; daneben sollendie Buchlcideu periodisch durchsucht werden. Am Anfange jeden Semesterswurden die Buchführcr < nebst den Apotheker» u. s. w, vive» g.oaclei»iviillittiivUi llunoi'ÄtiureL) und die oivu» vuIgu.i'L« (Buchdrucker, Buch-binder, Illuminierer, Maler n. s. w.) zusammenbernfeil und ihnen dieStatuten, darunter die Eeusnrbestimmunge», unter Ermahnungen deutsch vorgelesen.

Ein Erlaß des Herzogs Ludwig vom 15 Januar 1593 an die Uni-versität Tübingen ^ trifst dauu folgende weitere Bestimmungen. SettischeÄücber und Lästerschriftcn lilld FamoSlibellc der Jesuiten dürfen nichtfeil gehalten und verkauft werden; nnr dein Buchhändler Georg Gruppen-bach soll erlaubt und befohlen sein, von jedem solchen Striptum auf derMesse ein oder zwei Exemplare zu kaufen uud der Universität zu über-antworten, um den Professoren Gelegenheit zu geben, die Argumenteund Kaluumieu der Gegner kennen zu leruen und zu widerlegen. SolchePfarrer und Kirchendiener, vvn denen nicht zu besorgen, daß ihnen der-gleichen BlicherUnrat schaffen", sollen sich von ihren General- oderLpezialsuperintendcnten einen Schein ausstellen lassen, auf den hin ihnender Buchhändler dergleichen Bücher liefern kann. Es sind dies Bestim-mungen, die sich ähnliche, iu katholischen Ländern übliche, förmlich zumBorbilde genommen zn habeil scheinen. Herzog Friedrichs Ordination