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Geschichte des deutschen Buchhandels bis in das siebzehnte Jahrhundert : mit 3 lithogr. graph.-statist. Taf. / Friedrich Kapp. Aus. d. Nachlasse d. Verf. hrsg. von d. Histor. Komm. d. Börsenvereins d. Deutschen Buchhändler
Entstehung
Seite
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Kapitel.)

Eigenartige Ccnsurveryältnisse i» Breöla».

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warf Winkler sich der Censur des Rats. Es wurde ihm vorgeschrieben,daß er alles, waS er zu drucken beabsichtigen würde, zuvor denjenigenPersonen, welche der Rat als LoZnitorss dazu bestellen würde, genug/sam anzeigen solle, damit nötigenfalls dem Rate darüber Bericht erstattetwerde. Der Landesherrschaft wird dabei in keiner Weise gedacht. Anderer-seits bezieht sich ein von König Ferdinand I. am 4. Dezember 1541 er-tciltes Privilegium nur auf den Druck bestimmter Bücher, nicht auf dievon dem Rate bewilligten Gerechtsame. Diese, von Zeit zu Zeit immerwieder erneuert, gingen nach und nach auf Crispin Scharfenberg, JohannScharfenberg und Georg Baumann über. Johann Scharfenberg hattesich schon 1577 eine kaiserliche Bestätigung seiner Privilegien verschafftnnd in gleicher Weise verfuhr Georg Baumann im Jahre 1596. Letz-ter», gegenüber hatte der Rat die Verpflichtung znr Unterwerfung unterseine Censur erneuert nnd durch besondere Hervorhebung der Famos-schriftcn erweitert Auch der Witwe Georg Baumcmnö wurden diesePrivilegien 1612 vom Rate verlängert und 1614 vom Kaiser Mathiasneu bestätigt.

Nach den betreffenden Aktenstücken handhabte unn »er Rat die Cen-sur derart, daß er den Vertrieb reformierter und anderersettischer"Litteratur streng verpönte, während er den der katholischen zwar aufGruud der Bestimmnngcn des Augsbnrger Religionsfriedens gestattenmußte, den Druck derselben in Breslau aber verhinderte. Und dennochbestätigte der Kaiser die Privilegien, die den Drucker an eben diese Be-stimmnngcn des Rats banden. Ja, als der Rat dem jüngcrn GeorgBanmann sein Privilegium für sich und seine Crben 1621 erneuert, auchauf Kalender und ^rvAuostiog. ausgedehnt und 16J0 nen bestätigt hatte,konfirmierte Ferdinand III . 1643 nicht allein diese Privilegien, sondernerweiterte sie gewissermaßen noch durch die Bestimmung, daß Banmannneben den gewöhnlichen Schul- und andern Büchern, Kalendern und?roAllv8t.ic;is alle andern an sich gebrachten Lorixtg,, trg.otg.tus nndnpsrk supsriornur kg.on1tg.turu, es sei in Theologie, Jurisprudenz,Medizin oder Philosophie, wie solche auf berühmten hohen Schulen zudrucken und zu verkaufen zugelassen, ungehindert dnrch die Buchdruckernnd Buchbinder in Österreich und inkorporierten Landen, und durchandere fremde Buchdrucker, Buchführer, Buchbinder n. s. w. zn drucken,öffentlich feil zu haben, anch m verführen Macht nud Recht haben sollte.