gl>4 Willkürliche Verfahre» in Presisnchcn. Carpzow und Schleich. sNeunles
Name und Zuname ?e. ausgedrückt werden solle, sonst aber das Buchnicht feil gehabt, sondern, zumal wenn ehrliche Leute dadurch beschimpftoder ihnen sonst Schaden zugefügt werden sollte, zu konfiszieren, derBuchhändler aber am Gute oder sonst unnachsichtig zu bestrafen sei, unddann die Facultät sich durch gedachten Tractat hochlädirt finde, habe siegebeten, nicht allein solche Konfiskation gnädigst anzuordnen, sondern auebwider diejenigen Buchführer, die sich des Werkes durch cliskraotion theil-haftig gemacht, mit gebührender Strafe zu verfahren. „Nun hätten Nurwohl leiden mögen, daß der ^Vutlior (wer der auch sei) ingleichen derDrucker, die Reichsabschicde besser, als geschehen, in Acht genommen,sonderlich aber der Osoisio und Erörterung der zwischen unser Facultätund Schöppeustuhl vorgefallene» kontrovers (die wir keinem xriv^toeinräumen können) erwartet, und nicht zu uunöthigem Zank Anlaß ge-geben hätte, wären auch wohl befugt, bei so beschaffenen Sachen undUmständen nicht allein die Lontisoation gebetener Maßen anzuordnen,sondern auch des Druckers und Perlegers halben, an gehörigen OerternAhndung zu thun. Wenn wir aber noch zur Zeit den gelinden Weg zugeheu entschlossen", so werde hierdurch angeordnet, daß alle in den leip-ziger Buchladcn noch vorhandenen Exemplare von den Buchsührern ab-zufordern, in Verwahrung zu nehmen und versiegelt beizulegen seien;der Verleger aber, oder sein Faktor, sei vorzufordern und ihm aufzugeben,deu Autor, Drucker und Censor zu nennen, ferner, daß, falls ihm oderandern, die etwas von ihm erkauft, die abgenommenen Exemplare wiederrestituicrt werden sollten, er vor allen Dingen den Titelbogen auf seineKosten uiuzudrucken, Autor, Drucker und Ort zu beneunen, sodann dieBogen R und S ans allen Exemplaren nehmen und anstatt deren einevorgeschriebene Änderung sehen müsse. Außerdem seien von beiden, korri-gierten und unkorrigiertcn, Ercmplarcu wenigstens acht Stücke an diegeheime Kanzlei einzuschicken. Anch solle das alles dem Rate zu Frank-furt mitgeteilt und er ersucht werden, die bei Schleich befindlichen Exem-plare abzufordern uud vor der verlangten Korrekur nicht wieder aus-geben zu lassen, ihn auch anzuhalten, die betreffenden kurfürstlichen Re-striptc seinen bisherigen Abnehmern durch aus seine Kosten herznstcllcndcAbdrucke mitzuteilen, andernfalls man die konfiszierten Exemplare nichtwieder herausgeben und sich an Schleichs in den kurfürstlichen Landenbefindliches Vermögen halten würde. Anch in diesem Falle willfahrte