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treten, sondern auch städtische Behörden, wie der Rat von Leipzig , dastnrsächsische Ministerium, die beiden Kurfürsten Christian II. von Sachsenund Friedrich IV. von der Pfalz einander berichten, schreiben und anden Kaiser selbst ihre Klagen gelangen lassen. Es ist also über denungesetzlichen Eingriff der Büchertommission ein vollständiger Beweisaus den in Dresden und Frankfurt aufbewahrten zehn Briefen und Be-richten erbracht. Während von diesen übrigens nur der letzte vom19. Juli 4609 sich in Frankfurt findet, sind die neun ersten im dres-dener Hofstaatsarchiv aufbewahrt. ^
In der ersten Eingabe, welche die Buchhändler von Leipzig , Witten-berg und Hena am 17. Februar 1609 dem Kurfürsten unterbreiten,reichen sie zunächst das auf der Herbstmesse 1608 ihnen mitgeteiltekaiserliche Maudat ein und beschweren sich darüber: „daß ein jeder Buch-drucker, Buchführer oder Buchhändler, ehe er sein Gewölbe oder seinenLaden eröffnet, auch einiges Buch distrahiret, aller seiner neuen Büchereinen Inclicsiu fürweiscn, darüber glaubliche Anzeige thun, wie undwelcher Gestalt ihm solche Bücher zu drucken erlaubt, und da er darüberkein kayscrlich Privilegium habe, alsdann Ihrer Kahserlichen MajestctRcichs-Hof-Kanzlei ein Exemplar übcrschickcn und unweigerlich denKahserlichen Kommissarien überreichen solle." Gegen diese Bestimmungwenden die Buchhändler ein, daß wenn sie bei den privilegierten Büchernauch leicht ihre Privilegien vorlegen und damit den verlangten Nachweisüber die bewirkte Ccnsnr erbringen könnten, letzteres doch bei nichtprivilegierten unmöglich sei. Diese seien zwar selbstverständlich in Sachsencensicrt, wie das jedesmal die Bescheinigung der betreffenden Censorenbeweise, deren Unterschriften aber den kaiserlichen Kommissaren nicht be-kannt, abgesehen davon, daß anch das Mitbringen der von den Censorenunterschriebenen Originalmannskriptc ihnen, den Verleger», viele Unge-lcgenheitcn und Kosten verursachen würde. Die Kommissarien würdenvermutlich solche Bescheinigungen einfach für nichtig erklären und denVerlegern verbieten, ihre Verlagsartikcl zu führen, oder diese gar inFrankfurt mit Beschlag belegen, zu ihrem, der Bcrleger, unwiederbring-lichem Schaden. Zudem scieu die Kominissare auch manchen Schrift-stellern nicht gewogen, sodaß man die Konfiskation vieler Bücher,namentlich aller derjenigen befürchten müsse, wclcbc etwa gegen dierömisch-katholische Religion gerichtet sein möchten. Sodäuu sei die For-