Kapitels Beginn des einseitigen Vorgehens der Bücherkommission. 647
den; aber erst am 3. Januar 1630 erlangte Zchmaun seine Freiheitwieder.
Der Kaiser stand eben setzt auf der Höhe seiner Erfolge; 1629 fandsich kam» mehr ein ernster Feind gegen ihn im Felde. Solange da-gegen aber von 1630 ab die schwedischen Waffen siegreich waren, stehtkeine wiener Maßregel gegen die Presse in den frankfurter Akten. DieBücherkominission stellte sich todt. Erst sieben Jahre später, am 22. April1636, kam Hagen noch einmal auf die äußere Anordnung des Meß-katalogs zurück. Er habe, sagt er, in Erfahrung gebracht, daß einRatsschrcibcr die seit einigen Jahren eingeführte Reihenfolge umstoßenund die protestantische Litteratur wieder au die Spitze stellen wolle, wo-gegen er, Hage«, nur warnen könne. Der Rat beschloß darauf dennauch gefügig in seiner Sitzung vom 13. April, „daß man zur Verhütungvon Offenstem uit wol vorüber könne, der Catholischcn theologischeBücher im Ls.tg.1ogo voranzusetzen, doch sollte die Rubric dergestaltfo'.mirt werden: I^itii'i Ideologie! Roma-norma Lgtiiolioornm, ^.uAus»Lontsssionis st protsstantium."
Wenn in den bisher aufgezählten Fälleu die Kommissarien sichmeistens auf die ausdrücklichen Befehle des Kaisers stützen konnten, sovermochten sie dies doch nicht, wenigstens nicht offenkundig, als sie eigen-mächtig gegen den Rat der Stadt Frankfurt vorzugehen begannen. Dererste Eingriff dieser Art fand 1628 statt; seine Absicht lag klar zu Tage.Dem Kaiser sollte das schon 1608 vorspukende Regal über den deutschenGesamtbuchhandcl nunmehr unverhohlen vindiziert, der Rat aber vonder Kognition über privilegierte Bücher, Famosschrifteu und Lästcrkartengänzlich ausgeschlossen und bei jeder Art von Veröffentlichung, Strafman-dat und Exekution umgangen werden. Denn nur so war es möglich, denunter die Famosschriften gerechneten polemischen Schriften der Evangeli-schen im rein protestantischen Frankfurt beizukommen und sie ohne Zu-ziehung des Rates zu konfiszieren. Auf der Herbstmesse 1628 legtedaher Hagen dem Rate den Entwurf einer Bekanntmachung vor, den erdrucken und anschlagen lassen wollte, indessen auf des letztern Ein-wendungen hin zur Zeit zurückzog. Der Rat erkannte allerdings sofortdie Tragweite dieses einseitigen Vorgehens. Er sah ein, daß er dadurchnicht allein in seinen wesentlichsten Machtbefugnissen beschränkt und be-seitigt, sondern auch, daß bei Duldung solcher Anmaßung der Mcßbesuch