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Kurm-my läßt päpstliche Indices anschlagen. sZchntes
bei der eben angefangeneu Herbstmesse dem Herkommen gemäß ein Ver-zeichnis verbotener Bücher durch den kurfürstlichen Scholastikus undBüchcrccnsor Hageu sofort auschlagcn lasse. Das in Plakatform ge-druckte Verbot zählte 51 verschiedene Schriftcu auf und war ursprüng-lich von ver päpstlichen Kanzlei am 13. Dezember 1646 mit der Unter-schrift des Kardinals Spada erlassen worden, Dieser hatte es kurzerHand' an den Kurfürsten von Mainz mit dem Auftrage der Veröffent-lichung übersandt. Das Verzeichnis war nichts als eine der gewöhnlichenFortsetzungen des „Inäex lidroruw pronibitoruni" und enthielt unterandern auch 12 Schriften, welche nicht einmal unbedingt, sondern nur„Zonee ooi riZa-ntur " verboten wurden. Der einzig formell zulässigeWeg zur Erreichung ihrer Absicht wäre für die Kurie der gewesen, daßsie sich an den Kaiser gewandt und diesen um seine Vermittelung ge-beten hätte; indessen war cS ihr bequemer, unmittelbar den MainzerKurfürsten selbst anzugehen. Bei der bisher bewiesenen Schwäche Frank-furts sah dieser nicht das geringste Bedenken darin, sich dem Auftragezu unterziehen, und spielte Hagen als seinen Büchcrcensor auf, währendderselbe doch nur als kaiserlicher Beamter handelnd auftreten konnte.Hagen aber hatte uichts Eiligeres zu thun, als, ohne nur eine Mitteilungdes Rats abzuwarten, das päpstlich-kurfürstliche Verbot an die Kirchcn-thür vou St. Leonhard und der dieser Kirche gegenüberliegenden Dechaneianzuschlagen. Statt das Schriftstück sofort wieder abreißen zu lassenund Hagen wegen seiner Frechheit zur Untersuchung zn ziehen, begnügtesich der Rat damit, gegen dessen Verfahren als einen Eingriff in seineRechte zn protestieren und Hagen zu ersuchen, „solches vöerswm ent-wedcrs von selbsten abzuthun oder zuzuwarten, daß solches auttioi-iwwmld^istratus refieiret würde". Hagen gab dem Protest erhebenden Stadt-schreiber Wolfgang Hoffmann am 21. September 1647 zur Antwort:„1) Was er dißfalls gethan, habe er in Crafft tragenden oktioii undlcngst hicrbevor dem Rathe insinuirten kaiserlicher General-Commissionin rism likrariam verrichtet; 2) daß im Eingang des Patents IhrEhnrfürstlichc Gnaden zn Maintz sich inscribiret, so seh ja bckaundt,daß derselben als Archi-Lg-nosUario in Teutschlandt, welches hohe OK-oium dem Ehur Maintzischen Electorat unzertrennlich anhange, der Buch-handel und was vou demselben dcpendire, eingcthan und Ihr Chnr f. Gn.die Ober Inspcetiou darinnen haben: dessen Befehl alß Archi-LanceUluü