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und Reichsstände betreffe, welche ihre Unterthanen nicht so leicht indieser Weise würden beschweren lassen. Deshalb möge der Kurfürst beiseinem Begehren nicht beharren, sondern das bisherige Herkommen nichtstören und lieber den leider mehr als darniederlicgenden Buchhandelfördern helfen.
Hier bricht der Schriftenwechsel zwischen beiden Staaten ab. Wennindessen auch die Akten keine weitern Verhandlungen über diese Frageanfweisen, so ruhte sie doch fortan nicht mehr. Mainz war durchausnicht gewillt, von seiner Fordcrnng abzulassen, der Rat von Frankfurt aber fügte sich und befahl, wie aus einer beiläufigen Notiz hervorgeht,am 12. April 1652 Bnchführcrn und Buchdruckern an, dem Kurfürstenvon Mainz als Rcichserzkanzlcr ein Exemplar von jedem ihrer ncncnBücher abzuliefern. Dieser Befehl scheint aber bis zu Sperlings Ver-fügung vom März 1678 ein todter Buchstabe geblieben zu sein, dennam 12. April 1679 ernannte Kurfürst Karl Heinrich von Mainz denfrankfurter Buchhändler Peter Zubrodt zu seinem Unterbibliothekar inFrankfurt , „damit ihm kein Schaden oder Nachtbeil zugefügt, viel weni-ger befngtcr Anlaß gegeben werde, gegen die Vertreter mit beliebigenAhndnngsmitteln zu verfahren". Im Eingang erwähnt der Kurfürstunter andern auch, daß er „aus absonderlicher kaiserlicher Concession beidem Buchhandel merklich interessirt sei, also auch mit allem Fleiß zuverhüten suchen müsse, daß er bcnachtheiligt werde". Übrigens gelanges Mainz erst von 1685 an, die Anerkennung der Ablieferung seineserpreßten Exemplars zu erlangen; allein bis ins 18. Jahrhundert hineinsträubten sich die Buchhändler gegen diese Abgabe.
Nur vier Jahre nach jenen Verhandlungen von 1643 griff der Kur-fürst von Mainz , ermuntert durch den schwachen Einspruch, den er er-fahren, den frankfurter Rat aufs empfindlichste in einem jener wesent-lichsten Rechte an, welche seit Jahrhunderten von der Reichsverfassunganerkannt und bisher noch von keiner Seite bcstrittcn worden waren.Er mutete nämlich einem ihm politisch vollständig ebenbürtigen Reichs-stande zu, Befehle von ihm anzunehmen und auszuführen. Er warselbstredend so wenig dazu befugt, als etwa beutzutage Oldenburg derFreien Hansestadt Bremen, oder Mecklenburg der Freien Hansestadt Ham-burg Vcrhaltungsregeln zu gebcu hat. Der Kurfürst Anselm Kasimirverlangte nämlich am 19. September 1647, daß der frankfurter RatK-IPP, I, 42