Elftes Kapitel.) Sachlage im Altertum. Verlangen nach Schutz im 16. Jahrh. 737
Druckerpresse ersetzten und thatsächlich Auflagen von 1000 und mehrExemplaren zur Römerzeit vorkamen. ^ Eine ausdrückliche Anerkennungdes Urheberrechts finden wir im Altertum und speziell bei den Römernnicht. Daraus würde sich freilich nicht ohne weiteres schließen lassen,daß das Römische Recht demselben überhaupt unter keiner Form einenSchutz hätte angedeihen lassen — reichte doch die activ inMris.ruru exZsusrali eäiotc, zur Ahndung jeder Verletzung des Urheberrechts aus;allein man hat auch andere Momente geltend gemacht, aus denen sichdas Fehlen eines Schutzes oes Autorrechts ergeben soll. ^ Wie demaber auch sein mag, gleich nach Erfindung der Buchdruckerkunst standder Nachdruck in höchster Blüte. Das zeigen unter anderm die Not-schreie des Erasmus^ und Luthers . ^ Sie beklagen sich darüber, daßdie Handschriften und eben gedruckte Exemplare verkäuflicher Werke ausden Druckereien gestohlen und dann nachgedruckt würden, und zwar inder liederlichsten Weise. Daß dem Nachdruck nach dem bestehenden Rechtentgegengetreten werden könni>, wird in keiner dieser Expektorationcnausgesprochen. Doch verbindet sich mit diesen Klagen das Verlangennach einem Schutz der Autoren und Verleger gegen den Nachdruck. Undzwar stellen diese entweder ganz im allgemeinen das Ansinnen an dieObrigkeit, Mittel und Wege ausfindig zu machen, daß die Früchte ihrerArbeit nicht andere sich aneigneten, oder sie verlangen den speziellen Er-laß, daß bestimmte Werke oder auch alle von einem Verleger heraus-gegebenen von keinem andern während eines gegebenen Zeitraums nach-gedruckt werden dürften. Die öffentliche Gewalt ließ ihren Schutz inder znletzt erwähnten Gestalt eintreten. Es geschah dies vermittelst Pri-vilegien, welche einem Schriftsteller, einem Buchhändler, oder einem Buch-drucker erteilt wurden. Es kommen solche bereits im 15. Jahrhundertvor und zwar ist das älteste dem Wortlaute nach bekannte ein vene-zianisches, nämlich das Privilegium, welches die Republik Venedig demKanonisten Petrus von Ravenna für sein „ktivenix" genanntes Werkunter dem 3. Januar 1491 erteilte. ° In Deutschland ist das Vorkom-men von solchen erst für den Anfang des 16. Jahrhunderts sicher ver-bürgt wennschon eines von Reichs wegen im Jahre 1498° und einesvon eiuem Territorialhcrrn im Jahre 1490 ? erteilten Privilegiums Er-wähnung geschieht.
Die deutschen Privilegien sind teils von der Reichsgewalt, teils von
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