Elftes Kapitel.
Der Nachdruck.
Bedeutung des Urheberrechts für den Buchhandel. — Spuren ausdrücklicher An-erkennung des Urheberrechts bei den Römern fehlen. — Klagen über den Nach-druck nach Erfindung der Buchdruckerkunst; Verlangen nach einem Schntz gegen denNachdruck. — Schutz gewährt durch Privilegien des Kaisers, wie der Tcrritorial-hcrrschaftcn. — Kein rechtlicher Schutz des Urheberrechts ohne Privilegium. —Rechtliche Natur der Privilegien gegen den Nachdruck. — Gesetzliches Verbot desNachdrucks. — Charakter des vom Gesetz verbotenen Nachdrucks.
Die Grundlage des Buchhandels, wie sich dieser seit Erfindung derBuchdrnckerknnst entwickelt hat, ist das Urheberrecht, die vom Recht an-erkannte nnv geschützte Befugnis des Urhebers eines Geistcsprodntts,ausschließlich und beliebig über dessen Vervielfältigung und Veröffent-lichung zu verfügen. Hat der Autor kein ausschließliches Recht an seinemGeistesprodnlt, dessen Anerkennung er Dritten gegenüber klagweise er-zwingen kann, so kaun er auch ein solches Recht auf niemand übertragen.Andererseits wird niemand durch ein Rechtsgeschäft sich in die Lage ver-setzen lassen, das Geistesprodukt eines andern zu verwerten, wenn erdazu bereits ohne weiteres befugt ist. Der eine Zweig des Buchhandels,der Verlagshandel, ließe sich also ohne Urheberrecht überhaupt nichtdenken.
Ob im Altertum ein Bedürfnis für den Schutz des Urheberrechtsvorhanden gewesen und ob ein Urheberrecht durch das Recht anerkanntworden, muß dahingestellt bleiben, wennschon die Frage nicht einfachunter Hinweis darauf, daß die Bücher lediglich durch Abschriften ver-vielfältigt wurden, verneint werden kann, da die Sklavenhände fast die