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Geschichte des deutschen Buchhandels bis in das siebzehnte Jahrhundert : mit 3 lithogr. graph.-statist. Taf. / Friedrich Kapp. Aus. d. Nachlasse d. Verf. hrsg. von d. Histor. Komm. d. Börsenvereins d. Deutschen Buchhändler
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Wirkung und Geltungsbereich der Privilegien.

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durch jedem andern verboten, das Werk nachzudrucken, resp, das nach-gedruckte Buch von auswärts einzuführen und innerhalb des von demPrivilegium betroffenen Gebiets, namentlich ans den Meßvlätzcn, zu ver-treiben. Dies wird zuweilcu in dem Privilegium ausdrücklich hervor-gehobenaber auch aus dem bloßen Verbot des Nachdrucks ergabensich die andern hervorgehobenen Wirkungen von selbst. ?° Durch einkaiserliches Privilegium wurde daher der Nachdruck noch während des16. Jahrhunderts, ja, bis in das 17. hinein, im ganzen Gebiet desDeutschen Reichs verboten, da in dieser Zeit noch das Recht des Kai-sers, Privilegien für ganz Deutschland zu erteilen, unbestritten war. Sowird denn auch in den frühern Privilegien das Verbot des Nachdruckswohl ausdrücklich hinsichtlich des ganzen Reichs, resp, aller Orte desReichs ausgesprochen (so z. B. in dem im Jahre 1514 dem MathiasSchnrer zu Straßburg, wie in dem dem Johann Schöffer zu Mainz im Jahre 1521 gegebenen Privilegium). Doch kommt es auch vor, daßdie Geltung des Privilegs eine engere ist. So wird durch das für dievon Celtis veranstaltete Ausgabe der Werke der Hroswitha gegebenePrivilegium der Nachdruck nur in den Reichsstädten untersagt.^ Einkaiserliches Privilegium galt auch für die kaiserlichen Erblande, wenn-gleich dieser nicht ausdrücklich Erwähnung geschehen war. Die von denLandesherrschaften und Stadtmagistraten ausgehenden Privilegien bezogensich natürlich nur auf das betreffende Territorium, resp, das Stadtgebiet.Dies gilt selbstverständlich nicht nur für den Fall, wo das Privilegiumeinem Angehörigen des Landes, sondern auch in dem, wo dasselbeeinem Auswärtigen erteilt wurdet- Wenn trotzdem von AusländernPrivilegien nachgesucht wurden, so hatte dies seinen Grund darin, daßdas Privileg nicht nur gegen den Nachdruck innerhalb des betreffendenLandes schützte, sondern auch gegen den Vertrieb des wenn auch aus^wärts nachgedruckten Werks. Bei ErWirkung kursächsischer Privile-gien hatte mau es daher darauf abgesehen, den Nachdrucken der privi-legierten Werke die leipziger Büchermesse zn verschließen.^

Seitdem die Landeshoheit immer mehr einer vollständigen Souvc-rcinetät gleich wurde, hörte die Geltung der kaiserlichen Privilegien fürdie einzelnen Territorien auf. Es konnte seit dieser Zeit ein Schutzgegen Nachdruck in den einzelnen Ländern durch Privilegien nur erwirktwerden, wenn solche von den betreffenden Landesherren erteilt wurden.

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